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Tit. 9 RdSchr. vom 07.09.2022
Tit. 9 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 9 – Anpassung des Krankengeldes
Tit. 9 RdSchr. vom 07.09.2022
(1) § 70 SGB IX sieht eine Anpassung der Berechnungsgrundlage des Krankengeldes entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte vor. Mit der Anpassung des Krankengeldes soll in einem laufenden Arbeitsunfähigkeitsfall der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der Lohnentwicklung, Rechnung getragen werden. Im Falle einer Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze ist die Berechnungsgrundlage des Krankengeldes nicht anzupassen, das heißt, in laufenden Krankengeldfällen, in denen der Versicherte Höchstkrankengeld bezieht, ist das Krankengeld in gleicher Höhe weiter zu gewähren.
(2) Die Anpassung setzt keinen Antrag des Versicherten voraus; sie ist demzufolge von Amts wegen vorzunehmen.
(3) Das Krankengeld für Beziehende von Arbeitslosengeld wird nicht angepasst, weil mit Wirkung ab 01.01.2003 § 138 SGB III a. F. sowie der darauf verweisende § 47b Abs. 1 Satz 3 SGB V ersatzlos gestrichen wurde. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch das auf Basis des Übergangsgeldes gezahlte Krankengeld nach dem SGB III, welches nach den vorgenannten Regeln nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums anzupassen ist. Gemäß § 119 Satz 2 SGB III gilt bezüglich der Anpassung des Übergangsgeldes (und somit des Krankengeldes) weiterhin § 70 SGB IX. Im Übrigen wird das Krankengeld der Bezieher von Übergangsgeld nicht nach § 47b Abs. 1 SGB V berechnet, sondern nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V.