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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.2 RdSchr. vom 07.09.2022, Elternzeit
Tit. 6.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 6 – Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld
Tit. 6.2 RdSchr. vom 07.09.2022 – Elternzeit
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für die Zeit, in der Versicherte Elternzeit nach dem BEEG in Anspruch nehmen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld ruht jedoch dann nicht, wenn
die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder
das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Ausübung einer nach § 15 Abs. 4 BEEG zulässigen versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt wurde.
(2) Sofern Mutterschaftsgeld während einer Elternzeit bezogen wird siehe 6.3 "Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen".