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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.1.1.1.3 RdSchr. vom 07.09.2022, Heimarbeitende
Tit. 6.1.1.1.3 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 6.1.1 – Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen → Tit. 6.1.1.1 – Arbeitsentgelt
Tit. 6.1.1.1.3 RdSchr. vom 07.09.2022 – Heimarbeitende
(1) Das Krankengeld ruht bei Heimarbeitenden nur insoweit eine Entgeltfortzahlung erfolgt. Hierbei ist es unerheblich, auf welcher Basis das Entgelt fortgezahlt wird (z. B. Arbeits- oder Tarifvertrag). Es ruht nicht bei einem Zuschlag nach § 10 EntgFG.
(2) Die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) sowie die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 2 Bst. a bis d des Heimarbeitsgesetzes) haben einen Anspruch auf Feiertagsbezahlung (§ 11 EntgFG). Daraus ergibt sich, dass bei Heimarbeitern, sofern in eine Arbeitsunfähigkeit gesetzliche Feiertage fallen, das Krankengeld gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht.
Beispiel 136 - Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Heimarbeit
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 12.10. |
Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit | 12.10. |
Entgeltfortzahlung bis | 22.11. |
Ergebnis:
Der Anspruch auf Krankengeld besteht ab 12.10. Aufgrund der Entgeltfortzahlung ruht der Anspruch auf Krankengeld bis zum 22.11.; bei Erfüllung der weiteren Voraussetzung ist ab dem 23.11. Krankengeld zu zahlen.
Beispiel 137 - Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 12.10. |
Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit | 12.10. |
Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung | |
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages nach § 10 Abs. 1 EntgFG |
Ergebnis:
Der Anspruch auf Krankengeld besteht ab 12.10. Aufgrund der fehlenden Entgeltfortzahlung ist Krankengeld bei Erfüllung der weiteren Voraussetzung zu zahlen.