Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.5.1 RdSchr. vom 07.09.2022, Arbeitslosengeld nach dem SGB III
Tit. 4.5.1 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 4 – Höhe des Krankengeldes → Tit. 4.5 – Höhe des Krankengeldes für Leistungsbezieher nach dem SGB III
Tit. 4.5.1 RdSchr. vom 07.09.2022 – Arbeitslosengeld nach dem SGB III
(1) Gemäß § 47b Abs. 1 Satz 1 SGB V wird das Krankengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes gezahlt, den die Versicherten zuletzt bezogen haben. Die Beziehenden von Arbeitslosengeld erhalten mit Ablauf der Leistungsfortzahlung einen Aufhebungsbescheid und eine Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld, aus der das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld hervorgeht.
(2) Sofern sich nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgebenden Verhältnisse der Versicherten ändern, ist auf Antrag der Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den die Versicherten als Arbeitslosengeld erhalten würden, wenn sie nicht erkrankt wären. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als 10 v. H. führen würden, werden nicht berücksichtigt (§ 47b Abs. 2 SGB V). In der Praxis stellt in Fällen der rückwirkenden Leistungsanpassung mit ggf. Auswirkungen auf die Krankengeldzahlung regelmäßig die Agentur für Arbeit den erhöhten Leistungsbetrag fest und bescheinigt diesem den Versicherten, so dass meist keine eigenen Berechnungen der Kassen erforderlich werden.