Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.1.2.1.9 RdSchr. vom 07.09.2022, Fiktive Nettoarbeitsentgeltberechnung im Übergangsbereich
Tit. 4.1.2.1.9 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 4.1.2 – Begrenzung auf 90 v. H. des Nettoarbeitsentgelts → Tit. 4.1.2.1 – Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts
Tit. 4.1.2.1.9 RdSchr. vom 07.09.2022 – Fiktive Nettoarbeitsentgeltberechnung im Übergangsbereich
(1) Für Arbeitnehmende im Übergangsbereich 2 (§ 20 Abs. 2 SGB IV) gelten besondere Regelungen bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen und zur Beitragstragung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
(2) Die besondere Beitragsberechnung wird nicht bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt. Daher hat eine fiktive Nettoarbeitsentgeltberechnung auf der Basis der "normalen" Beitragsberechnung zu erfolgen (§ 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V).
(3) Sofern Einmalzahlungen im Rahmen einer Beschäftigung im Übergangsbereich gezahlt werden, siehe 4.1.3.5 "Einmalzahlungen im Rahmen einer Beschäftigung im Übergangsbereich".
Der Begriff "Übergangsbereich" ersetzt zum 01.07.2019 den bisherigen Begriff "Gleitzone", s. RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilitätsgesetz.