Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.1.2.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022, Gesetzliche Abzüge
Tit. 4.1.2.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 4.1.2 – Begrenzung auf 90 v. H. des Nettoarbeitsentgelts → Tit. 4.1.2.1 – Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts
Tit. 4.1.2.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022 – Gesetzliche Abzüge
(1) Gesetzliche Abzüge sind:
Arbeitnehmendenanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aufgrund einer Versicherungspflicht; hierzu zählt auch der Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose sowie der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung nach § 242 SGB V),
die Lohn- und ggf. Kirchensteuer (siehe 4.1.2.1.2 "Steuerrechtliche Abzüge") sowie
der Solidaritätszuschlag.
(2) Wie gesetzliche Abzüge behandelt werden auch:
ggf. um die Arbeitgeberzuschüsse verminderte freiwillige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe 4.1.2.1.3 "Freiwillige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung"),
ggf. um die Arbeitgeberzuschüsse verminderte Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (siehe 4.1.2.1.4 "Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen"),
ggf. Arbeitnehmeranteile an der Umlage zur Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und des Mehraufwands-Wintergeldes (siehe 4.1.2.1.5 "Arbeitnehmendenanteile an der Umlage zur Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und Mehraufwands-Wintergeldes") sowie
Arbeits- und Arbeitnehmerkammerbeiträge (Bremen und Saarland) (siehe 4.1.2.1.6 "Vergleichbare gesetzliche Abzüge").
(3) Als gesetzliche Abzüge gelten nicht:
Beiträge des Arbeitnehmenden zur zusätzlichen Alterssicherung (z. B. VBL) (siehe 4.1.2.1.7 "Zusätzliche Altersversorgung"),
freiwillige Beiträge des Arbeitnehmers zur Altersversorgung, der von der Rentenversicherungspflicht befreit ist (dies gilt nicht für Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, BSG vom 06.02.1991 - 1/3 RK 3/89).
(4) Eine fiktive Berechnung des Nettoarbeitsentgelts hat zu erfolgen, wenn Arbeitnehmende im Abrechnungszeitraum:
ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten (hierbei ist das Nettoarbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt zu ermitteln, welches ohne Einmalzahlung erzielt worden wäre) (siehe 4.1.3 "Krankengeldberechnung aus Einmalzahlungen"),
eine Entgeltumwandlung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung durchführen (hierbei ist das Nettoarbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt zu ermitteln, welches ohne Abzug einer Entgeltumwandlung erzielt worden wäre) (siehe 4.1.2.1.7 "Zusätzliche Altersversorgung"),
ein Bruttoarbeitsentgelt erhalten, in welchem Sachbezüge enthalten sind (hierbei ist das Nettoarbeitsentgelt fiktiv aus Geldleistungen und Sachbezügen zu ermitteln) (siehe 4.1.2.1.8 "Fiktive Nettoarbeitsentgeltberechnung bei Sachbezügen"),
ein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereiches 1 (§ 20 SGB IV) erhalten (hierbei ist das Nettoarbeitsentgelt fiktiv aus dem tatsächlichen (nicht dem beitragspflichtigen) Bruttoarbeitsentgelt - also ohne Berücksichtigung der besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für den Übergangsbereich - zu ermitteln) (siehe 4.1.2.1.9 "Fiktive Nettoarbeitsentgeltberechnung im Übergangsbereich") oder
in Deutschland versichert sind aber ihren Wohnort in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz (Grenzgänger) haben (siehe 4.1.2.1.2.2 "Steuerabzüge für in einem anderen Staat wohnende Versicherte (z. B. Grenzgänger").
Der Begriff "Übergangsbereich" ersetzt zum 01.07.2019 den bisherigen Begriff "Gleitzone", s. RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilitätsgesetz.