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Tit. 3.1.3.2 RdSchr. vom 07.09.2022, Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung
Tit. 3.1.3.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 3.1 – Berechnung des Regelentgelts bei Arbeitnehmenden → Tit. 3.1.3 – Arbeitnehmende mit einer flexiblen Arbeitszeitregelung
Tit. 3.1.3.2 RdSchr. vom 07.09.2022 – Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung
(1) Mit § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Versicherten Krankengeld nur auf der Basis des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts erhalten. Wurde darüber hinaus Arbeitsentgelt "erarbeitet", welches jedoch nicht ausgezahlt, sondern für Zeiten einer Freistellung angespart wird, bleibt dieses bei der Ermittlung des Regelentgelts unberücksichtigt. Maßgebend ist ausschließlich das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt. In Fällen flexibler Arbeitszeitgestaltung gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht; diese weicht in aller Regel von der vertraglich vereinbarten - tatsächlichen - Arbeitszeit ab.
Beispiel 78 - AU-Beginn während des Arbeitszeitmodells
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:
volle Arbeitsleistung | 01.01. - 30.06. |
bezahlte Freistellungsphase | 01.07. - 31.12. |
Wöchentliche Arbeitszeit | 40 Stunden |
Bemessungsmonat | 184 Arbeitsstunden |
Stundenlohn | 16,00 EUR |
Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 v. H. des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 v. H. werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart. | |
"erarbeitetes" Bruttoarbeitsentgelt (16,00 EUR x 184 Std.) | 2.944,00 EUR |
ausgezahlt werden 50 v. H. (16,00 EUR x 92 Std.) | 1.472,00 EUR |
beitragspflichtig | 1.472,00 EUR |
Arbeitsunfähigkeit ab | 24.06. |
Krankengeldzahlung (fiktiv) ab | 05.08. |
Ergebnis:
Das Regelentgelt ist aus 1.472,00 EUR zu berechnen:
1472,00 EUR x 20 Std. | = | 45,71 EUR Regelentgelt |
92 Std. x 7 |
Das Nettoarbeitsentgelt wird in gleicher Weise ermittelt.
Für den Zeitraum 24.06. - 30.06. leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Ab Eintritt der arbeitsfreien Phase (01.07. - 31.12.) ruht der Anspruch auf Krankengeld.
(2) Das ausgezahlte Arbeitsentgelt ist bis zur vollen kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Daher ist das Höchstregelentgelt (im Jahre 2019 = 151,25 EUR) ebenfalls im vollen Umfang maßgebend.
(3) Diese Regelentgeltberechnung gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit zeitgleich mit oder nach dem Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung eintritt und noch kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum im Sinne des § 47 Abs. 2 SGB V vorliegt.
Beispiel 79 - AU-Beginn mit Beginn des Arbeitszeitmodells
Analog Beispiel 78 - AU-Beginn während des Arbeitszeitmodells, jedoch
Arbeitsunfähigkeit ab | 01.01. |
Krankengeldzahlung ab | 12.02. |
Ergebnis:
Entgeltfortzahlung wird durch den Arbeitgeber vom 01.01. bis zum 11.02. auf Grundlage des um 50 v. H. reduzierten Arbeitsentgelts gewährt. Ab 12.02. ist Krankengeld auf Basis des um 50 v. H. reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen.