Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.9.3 RdSchr. vom 22.06.2022, Zuzahlung zur Krankenhausbehandlung
Tit. 4.9.3 RdSchr. vom 22.06.2022
Gemeinsames Rundschreiben vom 22.06.2022 zu Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V)
Tit. 4 – Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen → Tit. 4.9 – Leistungen
Tit. 4.9.3 RdSchr. vom 22.06.2022 – Zuzahlung zur Krankenhausbehandlung
Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz in Verbindung mit § 24b Abs. 4 SGB V übernehmen die Krankenkassen auftragsweise für das jeweilige Bundesland die mittleren Kosten der Leistungen nach § 24b Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V für den Tag, an dem der Abbruch bei einer nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz anspruchsberechtigten Frau vorgenommen wird. Die Vorschrift des § 39 Abs. 4 SGB V über die Zuzahlung zur Krankenhausbehandlung findet keine Anwendung.