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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2.2 RdSchr. vom 17.08.2022, Psychotherapeutische Behandlung außerhalb der Praxisräume
Tit. 3.2.2 RdSchr. vom 17.08.2022
Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands für die Gesetzliche Krankenversicherung zur Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung
Tit. 3 – Verfahren → Tit. 3.2 – Grundsätze
Tit. 3.2.2 RdSchr. vom 17.08.2022 – Psychotherapeutische Behandlung außerhalb der Praxisräume
Die psychotherapeutische Behandlung findet grundsätzlich in der Praxis der Therapeutin oder des Therapeuten statt. "Die Durchführung einzelner therapeutischer Schritte kann auch außerhalb der Praxisräumlichkeiten stattfinden, soweit dies für die Behandlung notwendig ist und berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden." 5 Voraussetzung für die Anwendung besonderer Methoden der Psychotherapieverfahren nach § 15 PT-RL außerhalb der Praxisräume ist der unmittelbaren Kontakt der Versicherten oder des Versicherten mit der Therapeutin oder dem Therapeuten. 6 Eine besondere Begründung im Antrag (PTV 2) ist hierfür nicht erforderlich. Kosten, die durch eine Expositionsbehandlung außerhalb der Praxis entstehen (z.B. Eintrittskarten oder Fahrtkosten), werden nicht von der Krankenkasse übernommen. Abweichend von der grundsätzlichen Vorgabe der Durchführung der psychotherapeutischen Behandlung in den Praxisräumen der Therapeutin oder des Therapeuten können für die Durchführung von Gruppenpsychotherapeutischer Grundversorgung, Gruppentherapien und probatorischen Sitzungen im Gruppensetting auch andere als die eigenen Praxisräume genutzt werden; bei der gemeinsamen Durchführung durch zwei Therapeutinnen oder Therapeuten kommen hierfür insbesondere die Praxisräume der Beteiligten in Betracht. 7