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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1 RdSchr. vom 17.08.2022, Zur Ausübung Berechtigte
Tit. 3.1 RdSchr. vom 17.08.2022
Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands für die Gesetzliche Krankenversicherung zur Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung
Tit. 3 – Verfahren
Tit. 3.1 RdSchr. vom 17.08.2022 – Zur Ausübung Berechtigte
(1) Die Qualifikationsvoraussetzungen für die Durchführung von Psychotherapie sind in den §§ 5 - 7 der Psychotherapie-Vereinbarung vorgegeben.
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen Listen der zur Ausübung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung berechtigten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen sowie Psychotherapie in Gruppen durchführen, sind gesondert gekennzeichnet. 1
(3) Die Krankenkassen erhalten von den Kassenärztlichen Vereinigungen quartalsweise ein Verzeichnis derjenigen Therapeutinnen und Therapeuten, bei denen die in den §§ 5 bis 7 PT-V genannten Voraussetzungen nachgewiesen worden sind, in elektronischer und weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung. Das Verzeichnis enthält die Namen der Therapeutinnen und Therapeuten, Angaben über deren Gebietsbezeichnung, telefonische Erreichbarkeitszeiten zur Terminkoordination gemäß § 1 Abs. 8 PT-RL sowie die Telefonnummer. 2 Die Partner des Gesamtvertrages können auf Landesebene abweichende Regelungen zum Verzeichnis treffen. 3
(4) Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten mit der Zulassung von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung einen Vertragsarztstempel. Dieser ist zwingend auf den Vordrucken zu verwenden. Bei den Vordrucken kann nur dann auf die Verwendung des Vertragsarztstempels verzichtet werden, wenn dessen Inhalt auf dem Vordruck an der für die Stempelung vorgesehenen Stelle aufgedruckt ist (§ 37 Abs. 2 BMV-Ä).