Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.5.3 RdSchr. vom 29.06.2022, Meldung ab Bewilligung der Rente
Tit. D.5.3 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. D. – Waisenrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung → Tit. D.5 – Meldungen
Tit. D.5.3 RdSchr. vom 29.06.2022 – Meldung ab Bewilligung der Rente
(1) Wird die Waisenrente zugebilligt und ist die Waise gesetzlich krankenversichert, greifen die üblichen Meldepflichten bei Versorgungsbezügen zwischen der Zahlstelle und der Krankenkasse nach § 202 Absatz 1 SGB V (A.2.3 und A.2.4).
(2) Wie bei anderen Versorgungsbezügen werden auch im Fall des Bezuges einer Waisenrente eines Versorgungswerks der Zahlstelle ausschließlich die für die Beitragsabführung relevanten Daten übermittelt, ohne dass die Zahlstelle im Einzelnen Kenntnis von dem jeweiligen Versicherungsverhältnis der Waise erhält.
(3) Kommt es zu einem vollständigen Ruhen des Anspruchs auf Waisenrente (zum Beispiel anlässlich eines freiwilligen Wehrdienstes) zeigt das Versorgungswerk neben der elektronischen Abmeldung der Krankenkasse mit einem formlosen Schreiben den Beginn des Ruhens und den Grund an. Im Fall des Wehrdienstes ist die Waise zusätzlich zur Meldung gegenüber der Krankenkasse verpflichtet (§ 204 Absatz 1 Satz 3 SGB V).