Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.2.4 RdSchr. vom 29.06.2022, Fortbestehen der Versicherungspflicht bei Wehrdienst
Tit. D.2.4 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. D. – Waisenrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung → Tit. D.2 – Mitgliedschaft
Tit. D.2.4 RdSchr. vom 29.06.2022 – Fortbestehen der Versicherungspflicht bei Wehrdienst
Sofern der Anspruch auf Waisenrente für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes (§ 58b Soldatengesetz) oder von Dienstleistungen oder (Wehr-)Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes erhalten bleibt, besteht die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V fort. § 193 SGB V für das Fortbestehen der Mitgliedschaft gilt nicht.