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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.1.4 RdSchr. vom 29.06.2022, Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
Tit. D.1.4 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. D. – Waisenrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung → Tit. D.1 – Versicherung
Tit. D.1.4 RdSchr. vom 29.06.2022 – Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
(1) Unter den in § 6 Absatz 1 SGB V genannten Voraussetzungen sind bestimmte Personen, die eigentlich der Versicherungspflicht unterliegen, kraft Gesetzes versicherungsfrei. Unter bestimmten Bedingungen besteht selbst dann Versicherungsfreiheit, wenn andere Tatbestände der Versicherungspflicht eintreten bzw. bestehen (sogenannte "absolute Versicherungsfreiheit" nach § 6 Absatz 3 SGB V).
(2) Versicherungsfrei nach § 6 Absatz 3 SGB V sind u. a. Rentner oder Rentenantragsteller, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V erfüllen, wenn und solange sie zu den in § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie 4 bis 8 SGB V genannten versicherungsfreien Personen gehören.
(3) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Student nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 SGB V schließt die Versicherungspflicht nur dann aus, wenn die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V) vorrangig vor der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V ist. Dies ist erst nach Erreichen der Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB V der Fall (§ 5 Absatz 7 Satz 1 SGB V).
(4) In Folge der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung besteht dann keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung (§ 20 Absatz 1 Satz 1 SGB XI).