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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1.1.4 RdSchr. vom 29.06.2022, Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind ("Berufsständische Versorgungsleistungen")
Tit. A.1.1.4 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. A.1 – Beiträge → Tit. A.1.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. A.1.1.4 RdSchr. vom 29.06.2022 – Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind ("Berufsständische Versorgungsleistungen")
(1) Als Versorgungsbezüge werden nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V die Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für bestimmte Berufsgruppen errichtet sind, erfasst. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen freien Berufe (zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und Notare, Ingenieure, Architekten, Steuerberater) und der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister. Die Vorschrift erfasst aber auch privatrechtlich organisierte Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, wie zum Beispiel die in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) gegründeten Einrichtungen.
(2) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind im Übrigen auch die Leistungen aus den Gemeinsamen Ausgleichskassen im Seelotswesen der Seelotsreviere (GAK) sowie aus einem zwischen der Bundeslotsenkammer und einem privaten Versicherungsunternehmen 1972 geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für Seelotsen bestimmter Lotsenbrüderschaften den Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V zugeordnet worden (Urteil vom 10. Juni 1988 - 12 RK 25/86 -, USK 88118, sowie Urteile vom 18. August 2020 - u. a. B 12 KR 4/19 R -, USK 2020-5).
(3) In diesem Zusammenhang ist nicht relevant, ob der Zugang zu der Einrichtung als Pflichtversicherung oder auf freiwilliger Basis erlangt wird.
(4) Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass der Kreis der Mitglieder und Versicherungsnehmer auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe beschränkt ist (Urteile des Bundessozialgerichts vom 30. März 1995 - 12 RK 40/94 -, USK 95145, vom 30. Januar 1997 - 12 RK 17/96 -, USK 97122 und vom 10. Oktober 2017 - B 12 KR 2/16 R -, USK 2017-85).
(5) Die Versicherungspflicht von Waisenrentnern berufsständischer Versorgungswerke ab 1. Januar 2017 sowie die damit einhergehenden besonderen beitragsrechtlichen Regelungen werden im Abschnitt D behandelt.