Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.1.2.2 RdSchr. vom 29.06.2022, Beitragssatz in der Pflegeversicherung
Tit. B.1.2.2 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. B.1 – Beiträge → Tit. B.1.2 – Beitragssatz
Tit. B.1.2.2 RdSchr. vom 29.06.2022 – Beitragssatz in der Pflegeversicherung
Die Ausführungen unter A.1.2.2 für Versorgungsbezüge gelten gleichermaßen für das Arbeitseinkommen.