Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1.4.3 RdSchr. vom 29.06.2022, Zahlung der Beiträge durch den Versicherten ("Selbstzahlerverfahren")
Tit. A.1.4.3 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. A.1 – Beiträge → Tit. A.1.4 – Zahlung der Beiträge
Tit. A.1.4.3 RdSchr. vom 29.06.2022 – Zahlung der Beiträge durch den Versicherten ("Selbstzahlerverfahren")
(1) In allen Fällen, in denen der Beitragsabzug bei Versicherungspflichtigen nicht der Zahlstelle obliegt, hat die Krankenkasse die Beiträge unmittelbar von der versicherten Person einzuziehen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn
der Beitragseinzug durch die Zahlstelle unterblieben ist und Versorgungsbezüge nicht mehr gezahlt werden,
Beiträge aus Kapitalabfindungen oder Kapitalleistungen (§ 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V) zu erheben sind oder
ausländische Versorgungsbezüge der Beitragspflicht unterliegen (§ 229 Absatz 1 Satz 2 SGB V).
(2) Das Selbstzahlerverfahren wird darüber hinaus aus verwaltungstechnischen Gründen bei versicherungspflichtigen Studenten oder Praktikanten praktiziert, sofern sie Beiträge aus Versorgungsbezügen unter Anrechnung der "Studenten-Beiträge" zu zahlen haben (A.1.1.14).
(3) Bei freiwillig oder in der Auffang-Versicherungspflicht versicherten Mitgliedern ist ohnehin die Krankenkasse bzw. Pflegekasse für die Erhebung und den Einzug der Beiträge aus Versorgungsbezügen zuständig.