Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1.1.13 RdSchr. vom 29.06.2022, Zeitliche Zuordnung
Tit. A.1.1.13 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. A.1 – Beiträge → Tit. A.1.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. A.1.1.13 RdSchr. vom 29.06.2022 – Zeitliche Zuordnung
(1) Nach dem sogenannten Entstehungsprinzip entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB IV).
(2) Danach sind laufend gezahlte Versorgungsbezüge für die Bestimmung der Beitragsberechnungsfaktoren und damit für die Beitragsberechnung dem Zeitraum - in der Regel dem Monat - zuzuordnen, für den sie gezahlt werden.
(3) Regelmäßig wiederkehrende Versorgungsbezüge, die in größeren Abständen als monatlich gewährt werden (zum Beispiel jährliche Sonderzahlung an ehemalige Beamte), sind in entsprechender Anwendung des § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB IV (Zuflussprinzip) für die Beitragsberechnung dem Monat zuzuordnen, in dem sie gezahlt werden.
(4) Besonderheiten der zeitlichen Zuordnung von nicht regelmäßig wiederkehrenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V (Kapitalabfindungen und -leistungen) werden im Abschnitt A.1.1.9 behandelt. Ausführungen zur zeitlichen Zuordnung von nachgezahlten Versorgungsbezügen finden sich im Abschnitt A.1.4.4.