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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1.1.9.1 RdSchr. vom 29.06.2022, Allgemeines
Tit. A.1.1.9.1 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. A.1.1 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. A.1.1.9 – Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen
Tit. A.1.1.9.1 RdSchr. vom 29.06.2022 – Allgemeines
(1) In § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V wird für nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die entweder an die Stelle von laufenden Versorgungsbezügen treten ("Kapitalabfindungen") oder die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden sind ("originäre Kapitalleistungen", nachfolgend: "Kapitalleistungen"), eine besondere zeitliche Zuordnung bzw. Aufteilung dieser Leistung für die Beitragsbemessung vorgenommen. Gleichzeitig wird damit definiert, dass und unter welchen Bedingungen derartige Versorgungsleistungen überhaupt als Versorgungsbezüge gelten. Die Aussage in § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V bezieht sich zudem auf alle in den Sätzen 1 und 2 aufgeführten Arten von in- und ausländischen Versorgungsbezügen. Im Umkehrschluss fallen alle Versorgungsbezüge in Form von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (laufende und einmalige Bezüge) unter § 229 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB V.
(2) Nach § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V gilt sowohl bei der Kapitalabfindung als auch bei der Kapitalleistung 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens jedoch für 120 Monate, d. h. der Betrag wird für die Beitragsbemessung auf zehn Jahre verteilt. Die Frist von zehn Jahren beginnt mit dem Ersten des auf die Auszahlung der Leistung folgenden Kalendermonats und umfasst einen starren Zeitraum von 120 Monaten, und zwar unabhängig davon, ob zwischenzeitlich versicherungs- und beitragsrechtlich relevante Änderungen eintreten. So verlängert sich zum Beispiel die Frist nicht, wenn zwischenzeitlich eine Familienversicherung besteht oder der Versicherungsschutz in der GKV gänzlich unterbrochen ist. Genauso wird der Lauf der Frist nicht beeinflusst, wenn zum Beispiel eine Zeit lang keine Beiträge aus der fiktiven monatlichen Einnahme anfallen, weil durch andere vorrangig zu berücksichtigende beitragspflichtige Einnahmen bereits die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.