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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.2.2 RdSchr. vom 01.04.2022, Statusfeststellungen der Einzugsstellen
Tit. 6.2.2 RdSchr. vom 01.04.2022
Statusfeststellung von Erwerbstätigen
Tit. 6 – Bindung der Versicherungsträger → Tit. 6.2 – Bindung der Bundesagentur für Arbeit
Tit. 6.2.2 RdSchr. vom 01.04.2022 – Statusfeststellungen der Einzugsstellen
(1) Stellt die Einzugsstelle im Rahmen des § 28h Abs. 2 SGB IV das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses fest, tritt grundsätzlich keine Bindungswirkung der Bundesagentur für Arbeit ein.
(2) Wird von einer Einzugsstelle eine Statusfeststellung ausdrücklich im Hinblick auf eine Bindung der Bundesagentur für Arbeit an die Feststellung einer Beschäftigung begehrt, wird diese,
sofern über den Status in der ausgeübten Tätigkeit noch keine Entscheidung (nach den §§ 7a, 28h Abs. 2 oder 28p SGB IV) getroffen wurde und
sie selbst die ausgeübte Tätigkeit unverbindlich als Beschäftigungsverhältnis qualifiziert,
den Vertragspartnern empfehlen, auf eine Entscheidung im Rahmen von § 28h Abs. 2 SGB IV zu verzichten und stattdessen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - zur Sicherstellung der Bindung der Bundesagentur für Arbeit - eine Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu beantragen.
(3) Eine Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV kann auch in den Fällen beantragt werden, in denen für die von § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV erfassten Personen zunächst keine Meldung erstattet wurde, weil die Vertragsparteien bisher davon ausgingen, die Tätigkeit würde kein Beschäftigungsverhältnis begründen; diese Einschätzung nunmehr aber überprüft werden soll.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund wird sich in derartigen Fällen nicht auf den Ausschlusstatbestand des § 7a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB IV berufen.
(5) Wird die ausgeübte Tätigkeit von der Einzugsstelle nicht als Beschäftigungsverhältnis qualifiziert sowie in den Fällen, in denen die Einzugsstelle ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Bindungswirkung nach § 7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV angegangen wird, trifft sie eine Entscheidung im Rahmen von § 28h Abs. 2 SGB IV.