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BAG, 26.04.2017 - 5 AZR 962/13 - Unmittelbare Anwendung griechischer Spargesetze in Deutschland; Deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen Staates; Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit; Unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze auf deutsche Arbeitsverhältnisse
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.04.2017, Az.: 5 AZR 962/13
Ein griechischer Lehrer muss in Deutschland nicht mitsparen
Ein Lehrer einer von der griechischen Regierung eingerichteten Volksschule (hier in Nürnberg) kann eine Nachzahlung seiner Bezüge verlangen, wenn die ihm deswegen gekürzt worden sind, weil an der Schule in Deutschland das Sparprogramm der griechischen Regierung umgesetzt worden ist. Für rund zwei Jahre sprach das BAG ihm knapp 20.000 Euro zu, die er von der griechischen Regierung nachgezahlt bekommen muss. Diesen Betrag hatte der Mittelmeerstaat unter Berufung auf die Spargesetze von der Bruttovergütung des Lehrers, welche sich nach deutschem Tarifrecht bestimmt, abgezogen. Zu Unrecht. Denn die griechischen Spargesetze gelten nicht unmittelbar auf dem Territorium der Bundesrepublik. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des Arbeitgebers dauerhafte Gehaltskürzungen ohne eine wirksame Vertragsänderung hinzunehmen.
Quelle: Wolfgang Büser
Unmittelbare Anwendung griechischer Spargesetze in Deutschland; Deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen Staates; Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit; Unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze auf deutsche Arbeitsverhältnisse
Fundstellen:
BAGE 159, 69 - 81
AP-Newsletter 2017, 120 (Pressemitteilung)
ArbRB 2017, 134
AuA 2017, 332
AuR 2017, 511
AuUR 2017, 272
AuUR 2017, 511
BB 2017, 1908
DB 2017, 6
EzA-SD 10/2017, 9 (Pressemitteilung)
EzA-SD 17/2017, 12
FA 2017, 319
IPRax 2018, 86-91
MDR 2017, 1309-1310
NZA 2017, 6
NZG 2017, 5
RiA 2018, 72
RIW 2017, 611-614
WzS 2017, 202 (Pressemitteilung)