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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Kündigungsfristen 2023
Kündigungsfristen 2023
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Der Arbeitgeber und Personaler können bei einer Kündigung viel falsch machen. Die Einhaltung der richtigen Kündigungsfrist ist eigentlich keine Herausforderung. Das Leben zeigt jedoch, dass auch hier einiges danebengehen kann. Selbst wenn eine Kündigung erst im Jahr 2023 wirksam werden soll, ist es - vor allem, wenn längere Kündigungsfristen einzuhalten sind - in vielen Fällen notwendig, die Kündigung noch im Jahr 2022 zu erklären und zugehen zu lassen. Dabei spielen sowohl die richtigen Beendigungs- als auch die richtigen Kündigungstermine in den Jahren 2022 und 2023 eine entscheidende Rolle. Die bei jeder fristgebundenen Kündigung zu beachtenden Rechtsgrundsätze und die Prinzipien der Fristberechnung werden in den Stichwörtern Kündigungsfristen - Allgemeines ff. dargestellt. Wegen der korrekten Ermittlung von Beendigungs- und Kündigungszeitpunkt wird auf das Stichwort Kündigungsfristen - Berechnung verwiesen.
Praxistipp:
Eine Kündigung will gut vorbereitet sein. Das betrifft nicht nur ihre materielle Rechtmäßigkeit. Der Kündigende muss auch gewisse Formalien einhalten. Ohne Beachtung dieser Formalien - zu denen auch die richtige Kündigungsfrist gehört - ist seine Kündigung im schlimmsten Fall unwirksam. Bei bloßer Nichtbeachtung der maßgeblichen Kündigungsfrist bleibt die Kündigung - wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - zwar in der Regel wirksam, greift dann aber erst zum nächst zulässigen Beendigungstermin. Und der kann manchmal einige Monate von dem zunächst ins Auge gefassten Ende des Arbeitsverhältnisses entfernt sein. Mit der Folge, dass der Arbeitgeber für die "zusätzliche Laufzeit" des Arbeitsverhältnisses weiter Entgelt zahlen muss (s. dazu die Stichwörter Annahmeverzug - Allgemeines ff.).
Aus den Tabellen in den Gliederungspunkten 2. und 3. ist rechtssicher abzulesen, wann eine Kündigung im Jahr 2022 oder 2023 zugehen muss, um die fristgerechte Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2023 herbeizuführen. Darüber hinaus enthalten die Tabellen den vollständigen Kündigungskalender des Jahres 2023 mit allen gesetzlichen Kündigungs- und Beendigungsterminen des Jahres 2023. Da 2023 kein Schaltjahr ist, hat der Februar nur 28 Tage. Von den gesetzlichen Fristen abweichende Kündigungsfristen können in Arbeits- und Tarifverträgen oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Sie sind dann natürlich vorrangig zu beachten (dazu: Kündigungsfristen - arbeitsvertragliche, Kündigungsfristen - gesetzliche und Kündigungsfristen - tarifvertragliche). Zu berücksichtigen sind auch die Sonn- und Feiertagsfallen 2022/2023 (s. dazu Gliederungspunkt 4.) - mit erheblicher praktischer Bedeutung (s. dazu Gliederungspunkt 5.). Für die tägliche Personalarbeit brauchbare Entscheidungen werden im Rechtsprechungs-ABC vorgestellt (s. dazu Gliederungspunkt 6.).
2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren
Beschäftigungsdauer: | < 2 Jahre | 2 bis 4 Jahre | 5 bis 7 Jahre | 8 und 9 Jahre |
Einzuhaltende Kündigungsfrist: | 4 Wochen | 1 Monat zum Monatsende | 2 Monate zum Monatsende | 3 Monate zum Monatsende |
Ende des Arbeitsverhältnisses am: | Zugang der Kündigung spätestens am: | |||
15.01.2023 | 18.12.2022 | |||
31.01.2023 | 03.01.2023 | 31.12.2022 | 30.11.2022 | 31.10.2022 |
15.02.2023 | 18.01.2023 | |||
28.02.2023 | 31.01.2023 | 31.01.2023 | 31.12.2022 | 30.11.2022 |
15.03.2023 | 15.02.2023 | |||
31.03.2023 | 03.03.2023 | 28.02.2023 | 31.01.2023 | 31.12.2022 |
15.04.2023 | 18.03.2023 | |||
30.04.2023 | 02.04.2023 | 31.03.2023 | 28.02.2023 | 31.01.2023 |
15.05.2023 | 17.04.2023 | |||
31.05.2023 | 03.05.2023 | 30.04.2023 | 31.03.2023 | 28.02.2023 |
15.06.2023 | 18.05.2023 | |||
30.06.2023 | 02.06.2023 | 31.05.2023 | 30.04.2023 | 31.03.2023 |
15.07.2023 | 17.06.2023 | |||
31.07.2023 | 03.07.2023 | 30.06.2023 | 31.05.2023 | 30.04.2023 |
15.08.2023 | 18.07.2023 | |||
31.08.2023 | 03.08.2023 | 31.07.2023 | 30.06.2023 | 31.05.2023 |
15.09.2023 | 18.08.2023 | |||
30.09.2023 | 02.09.2023 | 31.08.2023 | 31.07.2023 | 30.06.2023 |
15.10.2023 | 17.09.2023 | |||
31.10.2023 | 03.10.2023 | 30.09.2023 | 31.08.2023 | 31.07.2023 |
15.11.2023 | 18.10.2023 | |||
30.11.2023 | 02.11.2023 | 31.10.2023 | 30.09.2023 | 31.08.2023 |
15.12.2023 | 17.11.2023 | |||
31.12.2023 | 03.12.2023 | 30.11.2023 | 31.10.2023 | 30.09.2023 |
3. Verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit von zehn bis über zwanzig Jahren
Beschäftigungsdauer: | 10 bis 11 Jahre | 12 bis 14 Jahre | 15 bis 19 Jahre | 20 und mehr Jahre |
Einzuhaltende Kündigungsfrist: | 4 Monate zum Monatsende | 5 Monate zum Monatsende | 6 Monate zum Monatsende | 7 Monate zum Monatsende |
Ende des Arbeitsverhältnisses am: | Zugang der Kündigung spätestens am: | |||
31.01.2023 | 30.09.2022 | 31.08.2022 | 31.07.2022 | 30.06.2022 |
28.02.2023 | 31.10.2022 | 30.09.2022 | 31.08.2022 | 31.07.2022 |
31.03.2023 | 30.11.2022 | 31.10.2022 | 30.09.2022 | 31.08.2022 |
30.04.2023 | 31.12.2022 | 30.11.2022 | 31.10.2022 | 30.09.2022 |
31.05.2023 | 31.01.2023 | 31.12.2022 | 30.11.2022 | 31.10.2022 |
30.06.2023 | 28.02.2023 | 31.01.2023 | 31.12.2022 | 30.11.2022 |
31.07.2023 | 31.03.2023 | 28.02.2023 | 31.01.2023 | 31.12.2022 |
31.08.2023 | 30.04.2023 | 31.03.2023 | 28.02.2023 | 31.01.2023 |
30.09.2023 | 31.05.2023 | 30.04.2023 | 31.03.2023 | 29.02.2023 |
31.10.2023 | 30.06.2023 | 31.05.2023 | 30.04.2023 | 31.03.2023 |
30.11.2022 | 31.07.2023 | 30.06.2023 | 31.05.2023 | 30.04.2023 |
31.12.2023 | 31.08.2023 | 31.07.2023 | 30.06.2023 | 31.05.2023 |
4. Die Sonn- und Feiertagsfallen der Jahre 2022/2023
Die folgenden Kündigungs- (KT) und Beendigungstermine (BT) sind in den Jahren 2022 und 2023 Sonn- und Feiertage:
31.10.2022 (Reformationstag) BT/KT*
18.12.2022 (Sonntag) KT
02.04.2023 (Sonntag) KT
30.04.2023 (Sonntag) BT/KT
18.05.2023 (Christi Himmelfahrt) KT**
15.08.2023 (Mariä Himmelfahrt) BT***
17.09.2023 (Sonntag) KT
03.10.2022 (Tag der Deutschen Einheit) KT**
15.10.2023 (Sonntag) BT
31.10.2023 (Reformationstag) BT/KT*
03.12.2023 (Sonntag) KT
31.12.2023 (Sonntag) BT/KT
* Der Reformationstag ist nur in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ein gesetzlicher Feiertag.
** Christi Himmelfahrt ist ein landesweiter Feiertag, der Tag der Deutschen Einheit ebenfalls.
***Mariä Himmelfahrt ist nur im Saarland und in den überwiegend katholischen Gegenden Bayerns ein Feiertag.
Beendigungstermin (BT) ist der Tag, zu dem ein Arbeitsverhältnis beendet werden kann. Kündigungstermin (KT) ist der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis spätestens gekündigt werden - die Kündigung dem Arbeitnehmer also zugegangen sein - muss, damit es mit Ablauf des Beendigungstermins aufgelöst wird.
Wenn Mitarbeiter die Zeit zwischen einem Wochenende und einem Feiertag oder zwischen einem Feiertag und dem Wochenende gern als Brückentage nutzen, sollten sich Arbeitgeber und Personale rechtzeitig vergewissern, ob der zu kündigende Mitarbeiter am Tag der beabsichtigten Kündigung auch im Betrieb ist. Sonst passiert es, dass die Kündigung nicht rechtzeitig zugeht, wenn man sie persönlich am Arbeitsplatz übergeben will.
5. Die praktische Bedeutung rechtzeitiger Kündigung 2022/2023
§ 193 BGB sagt, dass in Fällen, in denen eine Willenserklärung innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben ist und der letzte Tag dieser Frist dann auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort anerkannten staatlichen Feiertag oder auf einen Samstag fällt, an die Stelle des letzten Tags der Frist der nächste Werktag tritt. Aber: Das gilt nicht für Kündigungsfristen. Ihr Fristende wird durch die Regelung in § 193 BGB nicht hinausgeschoben.
Praxistipp:
Damit der rechtzeitige Zugang einer Kündigungserklärung gewährleistet ist, wird dringend empfohlen, die Kündigung bereits einige Tage vor dem jeweiligen Sonn- oder Feiertag auszusprechen. Der zu kündigende Arbeitnehmer muss von der Kündigung Kenntnis bekommen (können), sonst geht sie nicht zu. Dabei kommt es nicht auf das Datum des Kündigungsschreibens an, sondern immer auf seinen rechtzeitigen Zugang beim Arbeitnehmer.
Dazu ein paar
Beispiele:
Arbeitgeber A möchte sich zum 31.10.2023 von Mitarbeiterin M1 trennen. Die Kündigungsfrist der M1 beträgt vier Wochen zum Monatsende. Rein kalendermäßig würde es damit ausreichen, wenn A die Kündigung am 03.10.2023 aussprechen würde. Der 03.10.2023 ist jedoch ein Feiertag - der Tag der Deutschen Einheit. A kann nicht erwarten, dass seine Kündigung der M1 an diesem Tag zugeht. Hier ist es für ihn angezeigt, die Kündigung so rechtzeitig auszusprechen, dass M1 sein Kündigungsschreiben bereits vor dem 03.10.2023 in der Hand hat. Es wäre 2023 also sinnvoll, M1 die schriftliche Kündigungserklärung spätestens am 30.09.2022 (Samstag) oder am 02.10.2022 (Montag) gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. Trägt das Kündigungsschreiben nur das Datum "30.09.2023" oder "02.10.2023" und geht es M1 wegen des Feiertags tatsächlich erst am 04.10.2023 zu, reicht das nicht, um ihr Arbeitsverhältnis pünktlich zum 31.10.2023 zu beenden. Ein Zugang am 04.10.2023 würde das Arbeitsverhältnis von M1 erst zum 15.11.2023 auflösen - also einen halben Monat später.
Arbeitgeber A möchte einer Kollegin von M1, der Mitarbeiterin M2, ebenfalls zum 31.10.2023 kündigen. Die maßgebliche Kündigungsfrist M2s beträgt wegen der längeren Betriebszugehörigkeit sechs Monate zum Monatsende. Der letzte Kündigungszeitpunkt ist somit der 30.04.2023, ein Sonntag. Schreibt A die Kündigung für M2 am Freitag (28.04.2023) oder Samstag (29.04.2023) und bringt er sie erst dann zur Post, kann er sicher sein, dass M2 die Kündigung nicht mehr rechtzeitig am 30.04.2023 bekommt. Sie wird ihre Kündigung wegen des Sonntags und des nachfolgenden Maifeiertags voraussichtlich erst am 02.05.2023 oder noch später erhalten. Ein Zugang am 02.05.2023 oder danach reicht für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2023 aber nicht mehr. Die Kündigung des A würde das Arbeitsverhältnis von M2 dann erst zum 30.11.2023 beenden - und A müsste ihr für einen ganzen Kalendermonat das Arbeitsentgelt weiterzahlen.
Eine Kündigung, die nicht rechtzeitig zugeht, bleibt zwar als Kündigung wirksam - nur eben nicht zum gewollten Termin. Die Kündigungsfrist wird in diesen Fällen bis zum nächst zulässigen Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben. Das bedeutet für den Arbeitgeber: Bis zu diesem nächst zulässigen Beendigungszeitpunkt schuldet er seinem Arbeitnehmer weiterhin das vereinbarte Arbeitsentgelt.
Solange der Arbeitgeber die Leistung Arbeitsentgelt schuldet, muss der Arbeitnehmer die Gegenleistung Arbeit leisten. Er muss das bereits gekündigte Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortsetzen. Nur: In der Regel ist seine Motivation auf dem Nullpunkt und dem Arbeitgeber fehlt oft das nötige Vertrauen, den gekündigten Mitarbeiter weiter für sich tätig sein zu lassen. In dieser Situation empfiehlt sich dann eine Freistellung, die natürlich auch unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts erfolgen muss. Und dann gibt es noch Arbeitnehmer, die sich schlicht in die Arbeitsunfähigkeit flüchten und sich auf diese Weise vor der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses drücken.
Praxistipp:
Das alles zeigt, dass die Einhaltung der richtigen Kündigungsfrist enorm wichtig ist. Da lohnt es sich manchmal sogar, eine längere Fahrt zu einem Kündigungsempfänger in Kauf zu nehmen, der nicht am Betriebssitz wohnt, um ihm die Kündigung selbst oder durch einen Boten persönlich zuzustellen.
Die maßgebliche Kündigungsfrist kann sich durch Auslegung der Kündigungserklärung ergeben. Auch wenn eine Kündigung zum falschen Termin in der Regel in eine Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt ausgelegt oder umgedeutet werden kann: Die Umdeutung setzt nach § 140 BGB ein nichtiges Rechtsgeschäft voraus. Bei einer Kündigung mit zu kurzer Frist kommt daher eine Umdeutung nur in Betracht, "wenn der Arbeitnehmer die fehlerhafte Kündigungsfrist mit der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG angegriffen hat und nicht die Fiktionswirkung des § 7 KSchG eingetreten ist" (BAG, 01.09.2010 - 5 AZR 700/09).
6. Rechtsprechungs-ABC
An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Kündigungsfristen in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet vorgestellt. Weitere Urteile etc. sind in den Rechtsprechungs-ABCs der Stichwörter Kündigungsfristen - Allgemeines ff. hinterlegt.
6.1 Nicht eingehaltene Kündigungsfrist
"Ob bei einer ordentlichen Kündigung die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist mit der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden muss, hängt davon ab, ob die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung führt. Das ist der Fall, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung der Umdeutung in ein anderes Rechtsgeschäft, nämlich in eine Kündigung mit zulässiger Frist, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum 'falschen Termin', wenn die zu kurze Kündigungsfrist nicht als anderer Unwirksamkeitsgrund binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege (§ 4 Satz 1 KSchG, § 6 KSchG) geltend gemacht worden ist" (BAG, 15.05.2013 - 5 AZR 130/12).
6.2 Tarifliche Kündigungsfristen
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 BGB geregelt. Von den gesetzlichen abweichende Kündigungsfristen dürfen gemäß § 622 Abs. 4 BGB in einem Tarifvertrag vereinbart werden. Die Tarifpartner sind dabei nicht mal gehalten, sich nach den Vorgaben des § 622 Abs. 2 BGB und seiner Staffelung zu richten. Sie können also zusätzliche Beendigungstermine (hier: der 15. eines Kalendermonats) und selbst kürzere einheitliche Kündigungsfristen vorsehen, deren Dauer (hier: drei Wochen) nicht nach der Betriebszugehörigkeit gestaffelt ist. Die Tarifpartner dürfen sogar in einem Rationalisierungstarifvertrag für Änderungskündigungen von den im Manteltarifvertrag geregelten Kündigungsfristen abweichende kürze vereinbaren (BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 381/18).
6.3 Verlängerte Kündigungsfrist
Das Gesetz bestimmt in § 622 Abs. 6 BGB: "Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber." Aber auch eine für beide Parteien geltende verlängerte Kündigungsfrist - hier: "drei Jahre zum Monatsende" - kann Probleme machen: "Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sog. Einmalbedingungen erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird" (BAG, 26.10.2017 - 6 AZR 158/16 - Leitsatz).
6.4 Wartezeitberechnung
Arbeitnehmer haben KSchG-Kündigungsschutz, wenn ihr Arbeitsverhältnis "in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat". Für die Berechnung der 6-monatigen Wartezeit gelten die §§ 186 ff. BGB über Fristen und Termine. Zu beachten ist jedoch: "§ 193 BGB findet auf die Berechnung der Wartezeit i.S.v. § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Der Zeitraum von sechs Monaten verlängert sich deshalb nicht, wenn sein letzter Tag auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt" (BAG, 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12 - Leitsatz).