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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Telearbeit - Steuerliche Aspekte
Telearbeit - Steuerliche Aspekte
Inhaltsübersicht
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- 4.
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Information
1. Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Arbeitnehmers für das Homeoffice
1.1 Grundsatz
Die - büromäßige - Möblierung und technische Ausstattung sowie alle weiteren Aufwendungen des Arbeitnehmers für das Homeoffice können nur in Abzug gebracht werden, wenn die besonderen Vorschriften für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorliegen (BFH v. 26.2.2014 – VI R 40/12).
In der Regel kann ein Arbeitnehmer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG).
Dies gilt jedoch nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStGnicht, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Hs. 1 EStG).
Diese Beschränkung der Höhe nach auf 1.250 EUR gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Hs. 2 EStG). In diesem Fall sind die abzugsfähigen Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Mittelpunkt der gesamten Betätigung ist das Arbeitszimmer dann, wenn der Steuerpflichtige (Arbeitnehmer) dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind
Wenn neben dem Homeoffice ein Arbeitsplatz im Betrieb besteht, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch selbst dann nicht abzugsfähig, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, in seiner Wohnung einen geeigneten Arbeitsbereich zur Verfügung zur Verfügung zu stellen (BFH, 26.02.2014 – VI R 40/12).
Dagegen kann für die Steuerjahre 2020 und 2021 die neu eingeführte Corona-Pauschale für Homeoffice jeder in Anspruch nehmen, der z.B. an einem Arbeitsplatz im Wohnzimmer oder mit dem Laptop am Küchentisch arbeitet. Ein festes Arbeitszimmer ist somit für diese Fallgestaltung keine Voraussetzung mehr, um die Corona-Pauschale für Homeoffice geltend zu machen (Siehe dazu im Einzelnen die Ausführungen unten unter "2. Corona-Pauschale für Homeoffice".
1.2 Häusliches Arbeitszimmer
Ein häusliches Arbeitszimmer i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von weniger als 10% ist dabei unschädlich.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Arbeitnehmers eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten. Ein häusliches Arbeitszimmer ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist (BFH, 27.07.2015 – GrS 1/14, BStBl. II 2016 S. 265).
Dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entspricht auch ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger einen Telearbeitsplatz unterhält (BFH, 26.02.2014 – VI R 40/12).
In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Arbeitnehmers gehört.
Dies bezieht sich nicht nur auf Wohnräume, sondern auch sog. Zubehörräume (BFH, 26.02.2003 – VI R 130/01, BFH, 19.09.2002 – VI R 70/01), wie z.B.
ein zusätzlich angemieteter Raum, z.B. im Keller(BFH, 11.11.2014 – VIII R 3/12),
ein Kellerraum im selbst bewohnten Einfamilienhaus (BFH, 26.02.2003 – VI R 130/01),
ein beruflich genutzter Raum in einem Dachgeschoß des selbst genutzten Einfamilienhauses (BFH, 26.02.2003 – VI R 156/01),
ein beruflich genutzter Raum im Souterrain einer gemieteten Wohnung (BFH, 16.10.2012 - XI R 89/00),
eine an die Wohnung unmittelbar angrenzende Zweitwohnung(BFH, 26.02.2003 - VI R 124/01),
ein zum Arbeitszimmer ausgebauter Dachgeschossraum, der zum Sondereigentum einer zwei Stockwerke tiefer liegenden Eigentumswohnung gehört (BFH, 04.05.2010 – VIII B 63/09),
unmittelbar angrenzende oder unmittelbar gegenüberliegende Zweitwohnungen in einem Mehrfamilienhaus, nicht aber bei einer in demselben Haus, aber auf einer anderen Etage sich befindlichen Arbeitswohnung (BFH, 06.12.2017 – VI R 41/15).
1.3 Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes
Ein anderer Arbeitsplatz i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG ist jeder Arbeitsplatz, sofern er zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (BFH, 26.02.2014 – VI R 11/12).
Diese Voraussetzung ist auch erfüllt bei einem Raum, den sich der Arbeitnehmer mit weiteren Personen teilt oder wenn der Arbeitsplatz in einem Großraumbüro(BFH, 07.08.2003 – VI R 17/01) oder bei einem Poolarbeitsplatz(BFH, 26.02.2014 – VI R 37/13) dem Arbeitnehmer nicht individuell zugeordnet ist
Der andere Arbeitsplatz muss aber so beschaffen sein, dass der Arbeitnehmer auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Aus diesem Grund steht der andere Arbeitsplatz nur dann für die betriebliche und berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn ihn der Arbeitnehmer in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Ist die Nutzung des anderen Arbeitsplatzes hingegen eingeschränkt, sodass der Arbeitnehmer in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss, gilt das Abzugsverbot nicht(BFH vom 16.09.2015 – IX R 19/14).
1.4 Abzugsfähige Aufwendungen
Abziehbare Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können z.B. sein Schuldzinsen für Kredite, für die Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung; Kosten für die Ausstattung oder Renovierung des Zimmers; Gebäude-AfA sowie alle Aufwendungen z.B. für Gebäudeversicherungen, Schornsteinfegergebühren, Grundsteuer, Müllabfuhr, Wasser, Strom, Heizung, Reinigung.
Bei einer Mietwohnung sind anstelle der Kosten für das Haus bzw. die Eigentumswohnung die Miete und die Nebenkosten anzusetzen.
Berechnung: Die haus- bzw. wohnungsbezogenen Kosten sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche einschließlich Arbeitszimmer, jedoch ohne Nebenräume (Keller, Dachboden, Garage u.ä.) anzusetzen, es sei denn diese, z.B. ein Kellerraum, sind selbst Arbeitszimmer (BFH, 22.11.2006 – X R 3/12).
2. Corona-Pauschale für Homeoffice
2.1 Grundsatz
Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen die oben genannten Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt.
Der Bundestag hat dies am 16.12.2020, in seiner Sitzung über den Entwurf der Bundesregierung für das Jahressteuergesetz 2020 (19/22850, 19/23551, 19/23839 Nr. 7) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/25160) beschlossen.
2.2 Befristung
Die Corona-Pauschale für Homeoffice wird zunächst - wegen der Corona-Pandemie - nur für die Jahre 2020 und 2021 gewährt.
2.3 Zeitliche Vorausetzungen
Die Pauschale für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt wird, ist auf einen Höchstbetrag von 600 EUR im Jahr begrenzt was einer maximalen Anzahl von 120 Homeoffice-Tagen entspricht.
2.4 Räumliche Voraussetzungen
Die Corona-Pauschale für Homeoffice kann jeder in Anspruch nehmen, der z.B. an einem Arbeitsplatz im Wohnzimmer oder mit dem Laptop am Küchentisch arbeitet. Ein festes Arbeitszimmer ist keine Voraussetzung mehr, um die Corona-Pauschale für Homeoffice – begrenzt auf 600 EUR pro Jahr - geltend zu machen.
Gewährt wird die Pauschale nur für höchstens 120 Arbeitstage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt wird.
2.5 Abziehbare Aufwendungen
Abziehbare Aufwendungen bzw. Kosten – begrenzt auf einen Gesamtbetrag von 600 EUR pro Jahr – können die oben unter "1.4. Abziehbare Aufwendungen" genannten sein wie z.B. Schreibtisch, Drucker, Bürostuhl oder Laptop; jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt.
Für über den Pauschalbetrag von 600 EUR hinaus geltend gemachte Kosten für das Homeoffice müssen die oben unter "1. Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Arbeitnehmers für das Homeoffice" genannten Voraussetzungen vorliegen.
2.6 Nachweise
Arbeitnehmer müssen für einfache Steuererklärungen keineNachweise mehr beim Finanzamt einreichen, dass sie tatsächlich im Homeoffice gearbeitet haben, wenn sie nur den Pauschalbetrag von 600 EUR geltend machen. Es ist jedoch für die Steuerjahre 2020 und 2021 ratsam, sich vorsorglich eine Bestätigung vom Arbeitgeber geben zu lassen.
2.7 Corona-Pauschale für Homeoffice und Werbungspauschale
Die Homeoffice-Pauschale ist in die Werbungskostenpauschale von 1.000 EUR pro Jahr eingerechnet. Eine zusätzliche Absetzung von für das Homeoffice angefallenen Kosten ist somit bei einer Geltendmachung von Werbungskosten bis 1.000 EUR ausgeschlossen.
Das heißt, nur wer mit der neuen Pauschale mehr als 1.000 EUR Werbungskosten im Jahr nachweisen kann, profitiert von der Homeoffice-Pauschale tatsächlich.
2.8 Corona-Pauschale und Entfernungspauschale
Ein Steuerpflichtiger, der Kosten für das Homeoffice geltend macht, kann nicht gleichzeitig für diese Tage auch die Entfernungspauschale geltend machen. Er kann entweder nur zu Hause oder auf dem Weg zur Arbeit gewesen sein. Beides gleichzeitig ist nicht möglich.
3. Kosten für die Einrichtung des Homeoffice
Wenn der Arbeitgeber die Kosten für die Einrichtung des Homeoffice übernimmt, ist dies grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn einzuordnen (BFH, 08.03.2006 – IX R 76/01).
Die Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind nur dann als steuerfreier Auslagenersatz des Arbeitnehmers i.S.v. § 3 Nr. 50 EStG anzusehen, wenn sie Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber sind.
Das ist nur anzunehmen, wenn die Ausgaben ausschließlich oder weit überwiegend durch die Belange des Arbeitgebers bedingt, von diesem veranlasst oder gebilligt sind.
Allein aus der Tatsache, dass der Arbeitnehmer sich arbeitsvertraglich verpflichtet, seine Arbeitsleistung von zuhause aus im Homeoffice zu erbringen, wird kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers hergeleitet.
4. Kosten für die Fahrten vom und zum Homeoffice
Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers und damit auch der Arbeitsplatz im Homeoffice ist – steuerrechtlich - keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten und kann daher auch keine erste Tätigkeitsstätte sein.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen oder mehrere Arbeitsräume anmietet, die der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind. Auch in diesem Fall handelt es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Teil der Wohnung des Arbeitnehmers.
Zur Abgrenzung, welche Räume der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind, ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall abzustellen (z.B. unmittelbare Nähe zu den privaten Wohnräumen). (BMF, 24.10.2014 - IV C 5 - S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412).
5. Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber
5.1 Grundsatz
Bei der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber geht die Finanzverwaltung im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen v. 18. April 2019 (IV C 1 - S 2211/16/10003:005 - DOK 2019/0046116) von folgenden Grundsätzen aus:
Die Beurteilung von Leistungen des Arbeitgebers für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Arbeitszimmer oder für eine Wohnung des Arbeitnehmers, die dieser zweckfremd als Homeoffice nutzt, als Arbeitslohn oder als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist daran auszurichten, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung erfolgt.
5.2 Einkünfte als nichtselbständige Arbeit (Arbeitslohn)
Dient das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung in erster Linie dem
Interesse des Arbeitnehmers, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Leistungen des Arbeitgebers als Gegenleistung dafür erfolgt, dass der Arbeitnehmer seine individuelle Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Die Einnahmen sind dann als Arbeitslohn zu beurteilen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen dann nicht vor (§ 21 Abs. 3 EStG).
Ein für den Arbeitslohncharakter der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sprechendes gewichtiges Indiz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem vorrangigen Interesse des Arbeitnehmers an der Nutzung auszugehen.
Zur Widerlegung dieser Annahme muss der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt das vorrangige Interesse seines Arbeitgebers am zusätzlichen Arbeitsplatz, hinter welches das Interesse des Steuerpflichtigen zurücktritt, nachweisen. Ein etwa gleichgerichtetes Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer reicht nicht aus.
5.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Eine für die Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erforderliche, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehende Rechtsbeziehung setzt voraus, dass das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitsgebers genutzt wird und dieses Interesse über die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht.
Die Ausgestaltung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch die tatsächliche Nutzung des angemieteten Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung des Arbeitnehmers müssen maßgeblich und objektiv nachvollziehbar von den Bedürfnissen des Arbeitgebers geprägt sein.
5.4 Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung
Liegen die Voraussetzungen für die Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor, sind die das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung betreffenden Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
Sind die Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer hingegen als Arbeitslohn zu erfassen, unterliegt der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung ggf. der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
5.5 Zeitliche Anwendung
Das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen v. 18. April 2019 (IV C 1 - S 2211/16/10003:005 - DOK 2019/0046116) findet auf alle zu diesem Zeitpunkt (18.04.2019) noch offenen Fälle Anwendung.
Siehe auch