Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hilfe in besonderen Lebenssituationen
Hilfe in besonderen Lebenssituationen
Normen
Kurzinfo
Als Leistungen der Sozialhilfe sind neben den Hilfen zum Lebensunterhalt auch Hilfen in besonderen Lebenssituationen vorgesehen. Als Punkte mit besonderem Hilfebedarf beschreibt das SGB XII folgende sechs Bereiche:
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b SGB XII),
- Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII),
- Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a SGB XII),
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII),
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII).
Der besondere Hilfebedarf umfasst dabei die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Information
Inhaltsübersicht
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1. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind, Leistungen der Grundsicherung erhalten, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst beschaffen können. Die Altersgrenze von 65 Jahren wird für Personen, die ab dem 01.01.1947 geboren sind, stufenweise bis auf 67 Jahre erhöht. Sie dürfen ihre Bedürftigkeit allerdings nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Die Leistungen der Grundsicherung umfassen den maßgebenden Regelsatz, die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, evtl. Mehrbedarfe, die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen. Reichen diese Leistungen nicht aus, können weitere Leistungen als ergänzende Darlehen erbracht werden.
Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten ihre Versicherten über bestehende Rentenansprüche und Leistungsvoraussetzungen. Sie helfen auch bei der Feststellung einer dauerhaften Erwerbsminderung.
2. Hilfen zur Gesundheit
Hilfebedürftige erhalten im Gesundheitsbereich Leistungen wie gesetzlich Krankenversicherte, und zwar
- Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten,
- Krankenbehandlung; eine mit einer Krankenkasse vereinbarte Betreuung gegen Kostenerstattung (§ 264 SGB V) ist vorrangig,
- Leistungen zur Familienplanung, auch die erforderliche Untersuchung und Verordnung der empfängnisregelnden Mittel und die Kosten für ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel,
- Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
- Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation.
Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Umfang der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern.
3. Hilfe zur Pflege
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren als den vorgenannten Bedarf haben; insoweit gehen die Leistungen über die der Pflegeversicherung hinaus.
Die Hilfe zur Pflege entspricht dem Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Eine Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI ist grundsätzlich auch der Entscheidung i.R.d. Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen.
Hilfebedürftige haben grundsätzlich zur Deckung des Bedarfs ihr eigenes Einkommen und Vermögen im Rahmen der §§ 82 ff. SGB XII einzusetzen. Bei der Hilfe zur Pflege gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000,00 EUR für die Lebensführung und die Alterssicherung als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird (§ 66a SGB XII).
4. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften (auch des SGB XII) gedeckt wird, sind die anderen Leistungen vorrangig zu erbringen. Die Leistungen umfassen insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.
Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der Ehe- und Lebenspartner oder Eltern ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.
Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen wirksam ergänzen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Hilfe bestimmen.
5. Hilfe in anderen Lebenslagen
Personen mit eigenem Haushalt sollen vorübergehend Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.
Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstigen zur Weiterführung des Haushalts erforderlichen Tätigkeiten.
Alten Menschen soll zusätzlich Altenhilfe gewährt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern, und alten Menschen die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht:
- Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement,
- Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung,
- Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dient,
- Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
- Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen, und
- Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahestehenden Personen ermöglichen.
Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen erhalten (§ 72 SGB XII). Die Blindenhilfe beträgt seit dem 01.07.2020 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 765,43 EUR und für jüngere blinde Menschen 383,37 EUR monatlich (da die Renten zum 01.07.2021 nicht angepasst werden, bleibt auch die Blindenhilfe unverändert). In den einzelnen Bundesländern gibt es Landesblindengeldgesetze, die Blindengelder in unterschiedlicher Höhe vorsehen.
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Siehe auch