Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Unterstützungskasse
Unterstützungskasse
Normen
Kurzinfo
Die Unterstützungskasse ist häufig in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt (interner Durchführungsweg).
Finanziert wird die Unterstützungskasse durch Zuwendungen der Arbeitgeber als Trägerunternehmen und aus eigenen Kapitalerträgen. Sie gewährt den Arbeitnehmern der Trägerunternehmen keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Diese kann der Arbeitnehmer nur gegenüber dem Trägerunternehmen geltend machen. Der Arbeitnehmer kann sich an der Finanzierung beteiligen.
Information
Inhaltsübersicht
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- 2.
- 3.
- 4.
1. Steuerrechtliche Beurteilung
Bei dieser Form der betrieblichen Altersversorgung werden grundsätzlich keine Beiträge an eine dritte Stelle gezahlt. Während der Zeit vor Eintritt des Versorgungsfalls fließt also kein Geld. Der Arbeitgeber bildet für seinen Betrieb in der Bilanz sog. Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG. Diese Rückstellungen vermindern steuerrechtlich den Gewinn des Unternehmens mit dem Ergebnis größerer Liquidität. Der Arbeitnehmer kann sich an der Finanzierung beteiligen. Beim Eintritt des Versorgungsfalles hat der Arbeitnehmer einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber.
Zuwendungen an Unterstützungskassen des Arbeitgebers sind keine Einnahmen im steuerrechtlichen Sinne. Dies gilt aufgrund des im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzips auch für Beträge, die im Zusammenhang mit Entgeltumwandlungen zu Unterstützungskassen des Arbeitgebers geleistet werden.
2. Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Da Beiträge zu Unterstützungskassen des Arbeitgebers keine Einnahmen im steuerrechtlichen Sinne sind, handelt es auch nicht um Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Arbeitgeberrückstellungen und -beiträge sind daher beitragsfrei.
Beiträge, die vom Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Entgeltumwandlungen zu Unterstützungskassen geleistet werden, gelten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 115 SGB IV i.d.F. bis 31.12.2008 bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2023: 3.504,00 EUR jährlich bzw. 292,00 EUR monatlich) nicht als Arbeitsentgelt, wobei es unerheblich ist, ob die Aufwendungen aus laufendem Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlungen finanziert werden.
Dies gilt aufgrund des Wegfalls der Befristung der beitragsfreien Entgeltumwandlung durch das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (AVFG) nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i.d.F. seit 01.01.2009 über den 31.12.2008 hinaus.
3. Betriebsrentenstärkungsgesetz - Regelungen im Überblick
Mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) soll die betriebliche Altersversorgung gestärkt werden. Die Betriebsrenten sollen insgesamt attraktiver, einfacher und effizienter ausgestaltet werden. Nachstehend stellen wir die wichtigsten Regelungen dar:
Die Sozialpartner erhalten die Möglichkeit, auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einzuführen. Beitragszusagen müssen keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Einrichtungen mehr vorsehen. Die Zusage des Arbeitgebers beschränkt sich vielmehr auf die Zahlung der Beiträge. Die späteren Leistungsansprüche richten sich ausschließlich gegen den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung.
Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers wurde in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von 4 % auf 8 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung angehoben; der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800,00 EUR, der für Beiträge aufgrund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Neuzusage gewährt wird, ist entfallen.
Die vorgenannten Beiträge des Arbeitgebers bleiben allerdings unverändert nur bis zur Höhe von 4 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung beitragsfrei.
Schließt ein Arbeitnehmer eine Betriebsrente durch Gehaltsumwandlung ab, hat der Arbeitgeber einen pauschalen Zuschuss i.H.v. 15 % des Umwandlungsbetrages zu leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Die Regelung trat hinsichtlich des neu eingeführten Modells der reinen Beitragszusage bereits am 01.01.2018 in Kraft. Die Verpflichtung zur Weitergabe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge besteht für die Arbeitgeber in den Fällen der Entgeltumwandlung darüber hinaus auch in den bisherigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, allerdings trat diese Regelung erst am 01.01.2019 in Kraft. Individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die bereits vor dem 01.01.2019 geschlossen worden sind, werden hiervon erst seit dem 01.01.2022 erfasst.
Darüber hinaus wurde mit dem Ziel, insbesondere Geringverdienern mit einem Entgelt von zunächst nicht mehr als 2.200,00 EUR monatlich den Zugang zur betrieblichen Altersversorgung zu erleichtern, zum 01.01.2018 ein Förderbetrag zur (kapitalgedeckten) betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Der Arbeitgeber erhält für zusätzlich (zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt) gezahlte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung seines Arbeitnehmers eine Förderung (sog. "BAV-Förderbetrag"), die er im Zuge des Einbehalts bei der Lohnsteuerabführung direkt entnimmt. Gefördert wurden zunächst Beiträge von mindestens 240,00 EUR (bislang) bis höchstens 480,00 EUR im Kalenderjahr; der staatliche Zuschuss beträgt 30 % des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags – also mindestens 72,00 EUR (bislang) bis höchstens 144,00 EUR jährlich. Der zusätzlich gezahlte Arbeitgeberbeitrag war zunächst bis zum förderfähigen Höchstbetrag von 480,00 EUR im Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei.
Mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Grundrentengesetz) wurde u.a. der Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern gestärkt. Die Regelungen sehen deshalb vor, dass der BAV-Förderbetrag von bislang maximal 144,00 EUR auf maximal 288,00 EUR angehoben wird. Im Ergebnis werden dadurch zusätzliche Arbeitgeberleistungen bis zu maximal 960,00 EUR (statt bislang maximal 480,00 EUR) gefördert. Gefördert werden Geringverdiener mit einem Entgelt von nicht mehr als 2.575,00 EUR. Die Regelungen traten bereits mit der Verkündung des Gesetzes am 18.08.2020 in Kraft.
4. Beitragsrechtliche Behandlung von Leistungen der Unterstützungskasse
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten) - also Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen - sind als Versorgungsbezüge regelmäßig beitragspflichtig in der GKV. Dies gilt grundsätzlich sowohl für versicherungspflichtige als auch für freiwillige Mitglieder. Hierzu gehören auch Leistungen aus einer Unterstützungskasse. Im Übrigen spielt es keine Rolle, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert hat. Dies bedeutet, dass die Leistungen selbst dann zu den (beitragspflichtigen) Versorgungsbezügen gehören, wenn und soweit sie auf Beiträgen bzw. Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhen.
Sofern Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung auf einen anderen Versorgungsträger übertragen und dort fortgeführt werden, liegt zum Zeitpunkt der Übertragung kein beitragsrechtlich relevanter Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V vor. Derartige Übertragungen finden zumeist im Zuge eines Arbeitgeberwechsels statt; sie betreffen z.B. den Wechsel von einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds zu einer Direktzusage oder Unterstützungskasse des (neuen) Arbeitgebers. In diesen Fällen unterliegt erst die spätere Gesamtablaufleistung unter den zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Bedingungen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Stichwort Versorgungsbezüge.
Siehe auch
Betriebliche Altersversorgung - AllgemeinBetriebliche Altersversorgung - DurchführungswegeBetriebliche Altersversorgung - EntgeltumwandlungBetriebliche Altersversorgung - FinanzierungDirektversicherungDirektzusagePensionsfondsPensionskasse