Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Pflegezeit - Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten
Pflegezeit - Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
Information
1. Allgemeines
Nach dem PflegeZG kann der Arbeitnehmer sich bis zu sechs Monaten von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen (§ 3 Abs. 1 PflegeZG). Das Gleiche gilt für die Betreuung eines minderjährigen nahen Angehörigen. Außerdem besteht ein Anspruch auf Freistellung für die Betreuung eines unheilbar kranken Angehörigen für drei Monate. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Der Beitrag gibt Ihnen alle Informationen zu dieser Grenze.
2. "Arbeitgeber"
2.1 Begriff
Arbeitgeber ist derjenige, der einen anderen als Arbeitnehmer beschäftigt, also der Partner des Arbeitsvertrages (BAG, 25.04.2001 - 7 AZR 376/00); er kann die Arbeitsleistung verlangen und schuldet im Gegenzug die Vergütung. Nach § 7 Abs. 2 PflegeZG können Arbeitgeber natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Das Gesetz stellt ausdrücklich nicht auf die im Unternehmen oder im Betrieb tätigen Beschäftigten ab. Dies bedeutet, dass bei einem Arbeitgeber, der mehrere Betriebe hat, die Beschäftigten zusammengerechnet werden.
Beispiel:
Arbeitgeber A hat zwei Betriebe, die er beide als Einzelfirma führt. Einer seiner Arbeitnehmer verlangt Freistellung, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Es sind tätig:
12 Beschäftigte im Betrieb A,
11 Beschäftigte im Betrieb B.
Obwohl in keinem der Betriebe mehr als 15 Beschäftigte arbeiten, besteht Anspruch auf Freistellung, da die Beschäftigtenzahlen addiert werden.
2.2 Rechtsform
Die Addition ist aber nur möglich, soweit die Betriebe in der gleichen Rechtsform geführt werden. Ist eines der beiden Unternehmen im Beispiel eine GmbH und das andere eine Einzelfirma, sind sie getrennt zu beurteilen. Dies gilt selbst dann, wenn der Inhaber der Einzelfirma Mehrheitsgesellschafter der GmbH ist.
2.3 Hausangestellte
Beschäftigt der Arbeitgeber neben seinen Betriebsmitarbeitern noch Hauspersonal, ist dies bei der Feststellung der maßgebenden Beschäftigtenzahl mitzurechnen.
3. "Beschäftigte"
3.1 Begriff
Nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 PflegeZG sind Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zur Berufsbildung Beschäftigte und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellten. Damit sind für die Feststellung der maßgebenden Personenzahl fast alle Betriebsangehörigen mitzurechnen.
3.2 Anrechnung
Gerechnet wird grundsätzlich über "Köpfe", d.h. auch geringfügig Beschäftigte oder Teilzeitarbeitnehmer werden in vollem Umfang mitgezählt. Angerechnet werden auch Betriebsangehörige, deren Arbeitsverhältnis ruht, z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit, freiwilligem Wehrdienst, Elternzeit (siehe aber § 21 Abs. 7 BEEG), unbezahltem Urlaub. Beschäftigte, die in Pflegezeit sind, werden ebenfalls berücksichtigt, es sei denn, es wurde ein Vertreter eingestellt (§ 6 Abs. 4 PflegeZG).
Beispiel:
Beim Arbeitgeber B sind folgende Arbeitnehmer tätig:
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer | 7 |
Vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, z.Zt. im freiwilligen Wehrdienst | 1 |
Vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, z.Zt. Krankengeldbezug | 1 |
Auszubildende | 1 |
Teilzeitbeschäftigte (Arbeitszeit 50 % einer Vollzeitkraft) | 3 |
Geringfügig Beschäftige | 2 |
Arbeitnehmerähnliche Personen | 2 |
Praktikant | 1 |
Gesamt: | 18 |
Die für den Anspruch auf Freistellung erforderliche Betriebsgröße liegt vor, da alle aufgeführten Beschäftigten anzurechnen sind. Der Praktikant ist zu berücksichtigen, wenn zwischen dem Arbeitgeber und ihm ein privatrechtlicher Vertrag besteht, der seine Berufsausbildung zum Gegenstand hat (BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 39/05).
Praxistipp:
Bei dem Grenzwert für die Familienpflegezeit von 25 Mitarbeitern (§ 2 Abs. 1 FPfZG) werden laut ausdrücklicher Festlegung im Gesetz Beschäftigte zur Berufsbildung nicht mitgerechnet. Diese Regelung hat der Gesetzgeber ebenso wie den Grenzwert von 25 Beschäftigten nicht auf das PflegeZG übertragen.
4. Begriff "In der Regel"
§ 3 Abs. 1 S. 2 PflegeZG stellt auf die Anzahl der Beschäftigten ab, die in der Regel bei dem Arbeitgeber tätig sind. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung dürfte der Tag sein, an dem die schriftliche Anzeige nach § 3 Abs. 3 PflegeZG dem Arbeitgeber zugeht; dabei sind auch mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Entwicklungen einzubeziehen (vgl. auch BAG, 31.01.1991 - 2 AZR 356/90). Da das Gesetz hinsichtlich der Formulierung "in der Regel" keine nähere Erläuterung enthält (wie z.B. § 3 Abs. 1 AAG), ist auf das sprachliche Verständnis des Begriffes abzustellen. "In der Regel" bedeutet danach meistens, fast immer, üblicherweise oder - bei stark schwankender Mitarbeiterzahl - doch zumindest "überwiegend". Bei dieser Sichtweise bleiben kurzfristige Schwankungen außer Betracht.
Beispiele:
Beim Arbeitgeber C sind seit Jahren 17 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Arbeitnehmer ist vor kurzem ausgeschieden, ein anderer plötzlich verstorben. Beide Stellen sind ausgeschrieben, aber noch nicht besetzt, als ein Arbeitnehmer die Freistellung nach dem PflegeZG verlangt.
Da die Zahl der Beschäftigten nur kurzfristig und vorübergehend auf 15 gesunken ist, liegt die erforderliche Betriebsgröße vor.
Der Arbeitgeber D beschäftigte in den letzten Monaten 13 Arbeitnehmer. An dem Tag, an dem sein Arbeitnehmer die Freistellung anzeigt, ist Inventur. Zu diesem Zweck wurden zusätzlich für drei Tage fünf Aushilfen eingestellt.
Die Aushilfen sind nicht mitzurechnen, da sie nur für einen bestimmten Zweck vorübergehend tätig sind.
Siehe auch
Pflegezeit - AllgemeinesPflegezeit - Beschäftigung von ErsatzkräftenPflegezeit - KündigungsschutzPflegezeit - Kurzzeitige Freistellung: Umfang und AuswirkungenPflegezeit - Kurzzeitige Freistellung: VoraussetzungenPflegezeit - Meldungen und Beiträge zur SozialversicherungPflegezeit - Sozialversicherung während FreistellungPflegezeit - Teilweise FreistellungPflegezeit - Vorzeitige Beendigung