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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Telearbeit - Definition und Formen
Telearbeit - Definition und Formen
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Durch Telearbeit können bestimmte Tätigkeiten mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken aus dem Unternehmen ausgegliedert und dezentralisiert, aber auch konzentriert werden.
Charakteristisch für die Telearbeit ist die Arbeit an einem außerhalb der Betriebsstätte des Arbeit- bzw. Auftraggebers gelegenen, informations- oder kommunikationstechnisch unterstützten Arbeitsplatz.
2. Definition der Begriffe Telearbeit, mobile Arbeit und Homeoffice
Die Definition des Begriffs Telearbeit ist in der wissenschaftlichen Literatur und betrieblichen Praxis nicht einheitlich.
Im Wesentlichen anerkannt ist die Definition der Telearbeit als eine Tätigkeit, die regelmäßig (aber nicht notwendig ausschließlich) außerhalb der zentralen Betriebsstätte des Auftraggebers oder des Arbeitgebers erbracht wird, wobei bei der Ausführung dieser Tätigkeit Informations- und Kommunikationstechniken verwandt werden, die die Verbindung mit dem Betrieb des Arbeitgebers oder des Auftraggebers herstellen. Telearbeit wird entweder an einem selbstgewählten Arbeitsplatz, meist im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung (heimbasierte Telearbeit), oder in einer von einem Arbeitgeber oder einem Auftraggeber bereitgestellten Arbeitsstätte, aber auch als mobile Telearbeit, z.B. im Außendienst geleistet.
Bzgl. des Begriffs heimbasierte Telearbeit ist auch der Begriff des Homeoffice gebräuchlich im Sinne eines mit moderner Kommunikationstechnik ausgestatteten Büros im Privatbereich des Arbeitnehmers, entweder in der eigenen Wohnung oder im eigenen Wohnhaus.
Auch setzen manche Arbeitgeber ihre Mitarbeiter direkt bei einem Kunden ein, wobei der Arbeitgeber häufig auch die gesamte Ausstattung, mit der sie arbeiten, zur Verfügung stellt (On-site-Telearbeit). Schließlich kann Telearbeit auch ausgeführt werden, indem Telearbeitsplätze in einem Tele-Center oder Call-Center gebündelt werden.
Telearbeit kann entweder auf der Grundlage eines Dienst-, Werk- oder Werklieferungsvertrages als Selbständiger oder Freier Mitarbeiter, als arbeitnehmerähnliche Person oder in persönlicher Abhängigkeit in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden.
Telearbeit wird vor allem im Wechsel zwischen dem Arbeitsplatz in der Betriebsstätte und dem eingerichteten Arbeitsplatz in der privaten Wohnung (alternierende Telearbeit) ausgeübt. Telearbeitsplätze sind in die bestehende Arbeitsorganisation des Betriebes eingebunden. "Telearbeiter" sind in einem Normalarbeitsverhältnis als Voll- oder Teilzeitbeschäftigte tätig. Der Arbeitgeber trägt für die Gestaltung der Telearbeitsplätze und für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit dieser Beschäftigten am Arbeitsplatz die Verantwortung. Das schließt insbesondere die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die Bildschirmarbeit ein.
Auch werden in Gesetzen und Vorschriften unterschiedliche Begriffe für Telearbeit in unterschiedlichen Zusammenhängen und Geltungsbereichen verwandt.
Deshalb wird hier der herkömmliche und ältere Begriff der Telearbeit als Oberbegriff verwendet.
2.1 Telearbeit - Telearbeitsplatz
In § 2 Abs. 7 ArbStättV ist definiert, was unter einem Telearbeitsplatz i.S.d. Arbeitsstättenverordnung zu verstehen ist:
Telearbeitsplätze sind - gem. der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 7 ArbStättV "vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen derTelearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist".
Bei Vorliegen eines Telearbeitsplatzes i.S.v. § 2 Abs. 7 ArbStättV finden die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung unmittelbar Anwendung, so z.B. die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV), die Pflicht zur Unterweisung des telearbeitenden Beschäftigten (§ 6 ArbStättV) oder zur Einhaltung der Vorgaben zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen nach Nr. 6 des Anhangs zur ArbStättV.
Wenn ein Arbeitnehmer jedoch - nur - berechtigt ist, im Homeoffice zu arbeiten unter Einsatz seiner eigenen Arbeitsmittel und seines eigenen Mobiliars, sind die Vorschriften der Arbeitstättenverordnung nicht anwendbar. Es finden aber die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes Anwendung.
Unter Telearbeit im Rahmen der Arbeitstättenverordnung fallen keine Heimarbeitsverhältnisse i.S.v. § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz.
Für Beschäftigte, die ihre vertraglich geregelte Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber in Form von Telearbeit zuhause leisten, gelten grundsätzlich dieselben arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie für Beschäftigte, die im Betrieb ihre Arbeitsleistung erbringen.
Hinweis:
Ob die allgemeinen, weit gefaßte Begriffe von Telearbeit und Telearbeitsplatz oder die enger gefassten Begriffe in § 2 Abs. 7 ArbStättV Anwendung finden, hängt davon ab, ob Arbeitnehmer oder andere in § 2 Abs. 2 ArbSchG genannte Beschäfigte beschäftigt werden. Sofern Arbeitnehmer oder andere in § 2 Abs. 2 ArbSchG genannte Beschäfigte beschäftigt werden, sind die Arbeitsschutzgesetze und-vorschriften, wie z.B. die Arbeitsstättenverordnung oder die geltenden Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden. Auf Selbständige oder freie Mitarbeiter selbst sind die Arbeitsschutzgesetze und-vorschriften, wie z.B. die Arbeitsstättenverordnung oder die geltenden Unfallverhütungsvorschriften nicht anzuwenden. Es gelten dann evtl. andere Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften, die keine Arbeitnehmer oder andere in § 2 Abs. 2 ArbSchG genannte Beschäfigte voraussetzen.
2.2 Homeoffice - mobile Arbeit
In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wird in Nr. 2.2. "Homeoffice als Form mobiler Arbeit" wie folgt definiert:
2.2 Homeoffice als Form mobiler Arbeit
1. Mobiles Arbeiten ist eine Arbeitsform, die nicht in einer Arbeitsstätte gemäß
§ 2 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder an einem fest eingerichteten
Telearbeitsplatz gemäß § 2 Absatz 7 ArbStättV im Privatbereich des Beschäftigten ausgeübt wird, sondern bei dem die Beschäftigten an beliebigen anderen Orten (zum Beispiel beim Kunden, in Verkehrsmitteln, in einer Wohnung) tätig werden.
2. Für die Verrichtung mobiler Arbeit werden elektronische oder nichtelektronische
Arbeitsmittel eingesetzt.
3. Homeoffice ist eine Form des mobilen Arbeitens. Sie ermöglicht es Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich, zum Beispiel unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (zum Beispiel Notebooks) oder Datenträger, für den
Arbeitgeber tätig zu sein.
4. Regelungen zur Telearbeit bleiben unberührt...
4.2.4 Homeoffice
1. Homeoffice als Form der mobilen Arbeit bietet eine Möglichkeit, die Zahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Beschäftigten zu reduzieren und die Einhaltung von Abstandsregeln zu unterstützen....
2. Auch für Arbeiten im Homeoffice gelten das ArbSchG und das Arbeitszeitgesetz.
...
Damit entspricht diese Definition von "mobiler Arbeit" in dieser weit gefassten Form im Wesentlichen dem hier als Oberbegriff verwendeten Begriff der Telearbeit.
2.3 Mobile Arbeit
Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, u.a. mitzubestimmen bei der „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“.
Dieser Mitbestimmungstatbestand wurde neu und mit Wirkung vom 18. Juni 2021 in das Betriebsverfassungsgesetz eingeführt.
Der Begriff "mobile Arbeit" wird im Gesetz nicht definiert, sondern als schon bekannt vorausgesetzt.
In der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 22.04.2021 (Bundestag Drucksache 19/28899, S. 23) wird eine Definition gegeben, die selbst keine Gesetzeskraft hat, jedoch Grundlage für eine Definiton sein kann. Sie lautet:
"Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin arbeitet mobil, wenn er oder sie die geschuldete Arbeitsleistung unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik außerhalb der Betriebsstätte von einem Ort oder von Orten seiner oder ihrer Wahl oder von einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort oder von mit dem Arbeitgeber vereinbarten Orten erbringt. Mobile Arbeit liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die geschuldete Arbeitsleistung aufgrund deren Eigenart ortsgebunden erbringen muss."
3. Arten der Telearbeit
Unterschieden werden im Wesentlichen fünf Arten der Telearbeit:
ausschließliche Telearbeit,
Telearbeit in Nachbarschafts- und Satellitenbüros oder in einem Teleservice-Center (z.B. Call-Center),
mobile Telearbeit,
Homeoffice,
alternierende Telearbeit.
3.1 Ausschließliche Telearbeit
Im Falle ausschließlicher Telearbeit steht dem Telearbeiter innerhalb der Betriebsstätte des Auftraggebers kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Bei der häuslichen Telearbeit ist der Beschäftigte ausschließlich in seinem eigenen Haus oder seiner Wohnung tätig oder in einer anderen, von ihm selbst eingerichteten Arbeitsstätte.
3.2 Telearbeit in Satelliten- oder Nachbarschaftsbüros
Unter Satellitenbüros werden aus einem Unternehmen ausgegliederte Einheiten verstanden, die sich an einem kostengünstigen oder für den Arbeitnehmer räumlich günstigen Ort befinden. Nachbarschaftsbüros orientieren sich hinsichtlich ihrer Lage dagegen vorrangig am Wohnort der Mitarbeiter, getragen werden sie von mehreren Unternehmen. Bei einem Teleservice-Center handelt es sich um ein wohnortnahes Dienstleistungsangebot für dezentrale Unternehmen.
Bei Satelliten- oder Nachbarschaftsbüros oder einem Teleservice-Center ist eine Unterscheidung danach zu treffen, ob das Büro
von den Beschäftigten selbst,
als ausgelagerte Betriebsabteilung oder
von mehreren Arbeitgebern als Gemeinschaftsbetrieb
betrieben wird.
Liegt eine nach diesen Kriterien einzuordnende Tätigkeit vor, so ist in der Regel eine ausreichende Dezentralisierung der Leistungserbringung anzunehmen, die zur Einordnung als Telearbeit führt.
3.3 Mobile Telearbeit
Bei mobiler Telearbeit befinden sich einzelne oder mehrere Arbeitsplätze teilweise oder permanent an beliebigen Orten. Sie wird regelmäßig von Außendienstmitarbeitern verrichtet. Diese hatten schon immer Teile ihrer Arbeitsleistung außerhalb der Betriebsstätte des Unternehmers zu erbringen. Mit der Umstellung auf Telearbeit geht daher in diesem Bereich - abgesehen davon, dass sich häufig die Dauer des notwendigen Aufenthalts an der Betriebsstätte verringert - meist keine zusätzliche Dezentralisierung der Arbeitsleistung einher. Die Außendienstmitarbeiter werden vielmehr häufig lediglich durch die Einführung der Verwendung von Informationstechniken zu Telearbeitern, ohne dass sich ihre Arbeitsaufgaben ändern. Auch wenn sich die Beschäftigten in diesem Bereich häufig selbst gar nicht als Telearbeiter einschätzen, kommt es auf eine objektive Betrachtung an.
3.4 Homeoffice
Homeoffice ist eine Form des mobilen Arbeitens. Sie ermöglicht es Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich, zum Beispiel unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (zum Beispiel Notebooks) oder Datenträger, für den Arbeitgeber tätig zu sein (2.2 Homeoffice als Form mobiler Arbeit - „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ - Fassung 07.05.2021).
3.5 Alternierende Telearbeit
Bei der alternierenden Telearbeit erfolgt die Leistungserbringung an zwei Arbeitsorten: Der Telearbeiter behält innerhalb der Betriebsstätte des Auftraggebers einen Arbeitsplatz, an dem er einen Teil seiner Tätigkeit verrichtet. Den verbleibenden Teil erledigt er entweder zu Hause oder in einem Nachbarschafts- oder Satellitenbüro. Es kann hierbei genau festgelegt werden, welche Tätigkeiten der Telearbeiter außerhalb und welche er innerhalb der Betriebsstätte zu erbringen hat. Darüber hinaus können auch Lage und Länge der Zeiten seiner Anwesenheit innerhalb der Betriebsstätte vertraglich vereinbart werden. Die alternierende Telearbeit ist diejenige Form der Telearbeit, die in Deutschland die größte Verbreitung gefunden hat.
4. Mobiles Arbeiten
Mobiles Arbeiten, d.h. gelegentliches Arbeiten von zuhause aus oder während der Reisetätigkeit, Abrufen von Emails nach Feierabend außerhalb des Unternehmens, Arbeit zuhause ohne eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz usw. unterliegt nicht der Arbeitstättenverordnung. Es handelt sich dabei nicht um Telearbeit im Sinne der Verordnung. Mobiles Arbeiten ist vielmehr ein Arbeitsmodell, das den Beschäftigten neben der Tätigkeit im Büro noch Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit zuhause oder unterwegs ermöglicht, so durch ständige Zugangsmöglichkeit über Kommunikationsmittel zum Unternehmen/Betrieb (Landesinstitut für Gestaltung des Landes NRW, KomNet Dialog 30563, Stand: 23.04.2019).
Merkmal des mobilen Arbeitens ist somit die ortsungebundene Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb der betrieblichen Arbeitstätte, wobei der konkrete Arbeitsort und gegebenenfalls auch die Lage der Arbeitszeit vom Arbeitnehmer frei gewählt werden kann (zeitliche und örtliche Flexibilität).
In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wird in Nr. 2.2. "mobile Arbeit" wie folgt definiert:
"1. Mobiles Arbeiten ist eine Arbeitsform, die nicht in einer Arbeitsstätte gemäß
§ 2 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder an einem fest eingerichteten
Telearbeitsplatz gemäß § 2 Absatz 7 ArbStättV im Privatbereich des Beschäftigten ausgeübt wird, sondern bei dem die Beschäftigten an beliebigen anderen Orten (zum Beispiel beim Kunden, in Verkehrsmitteln, in einer Wohnung) tätig werden.
2. Für die Verrichtung mobiler Arbeit werden elektronische oder nichtelektronische
Arbeitsmittel eingesetzt."