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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 10c EStG, Sonderausgaben-Pauschbetrag
§ 10c EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht
II. – Einkommen → 5. – Sonderausgaben
§ 10c EStG – Sonderausgaben-Pauschbetrag
1Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. (1) 2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.
§ 10c Satz 1 EStG in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417), erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 2015 - siehe Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014
Zu § 10c: Geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131), 25. 7. 2014 (BGBl I S. 1266) und 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2417).