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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Kostenerstattung - Ausland
Kostenerstattung - Ausland
Kurzinfo
Eine Kostenerstattung für im Ausland in Anspruch genommene Sachleistungen kann sich aus unterschiedlichen Rechtsquellen ergeben.
Nach deutschem Recht:
An den Versicherten aus § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V für Sach- und Dienstleistungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz in Anspruch genommen wurden.
An den Versicherten aus § 18 SGB V für Behandlungen, die in einem Staat außerhalb der EU bzw. des EWR's in Anspruch genommen wurden.
An den Arbeitgeber aus § 17 Abs. 2 bzw. 3 SGB V für
- dessen gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer und
- die über den Arbeitnehmer nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen bzw. Familienangehörigen in Elternzeit, wenn sie wegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht familienversichert sind, soweit die Familienangehörigen das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.
Inwieweit eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V in diesen Fällen bei Systemversagen im Abkommensstaat bestehen könnte, kann dem Urteil des BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 18/06 R, entnommen werden (vgl. Fachbeitrag Leistungen - Systemversagen in Abkommensstaaten).
Ein Systemversagen und damit eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V hat das BSG in seinem Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R bei einer Behandlung in einer Privatklinik in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz bereits abgelehnt und den Versicherten einzig auf seine Kostenerstattungsansprüche nach dem EG-Recht sowie nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V verwiesen.
Nach über- und zwischenstaatlichem Recht:
An den Versicherten aus Art. 25 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 (bzw. in den wenigen noch von der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung erfassten Sachverhalten: Art. 34 der EWG-Verordnung Nr. 574/72) (1) für Sach- und Dienstleistungen, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz in Anspruch genommen wurden, wenn die Europäische Krankenversichertenkarte nicht akzeptiert wurde.
Nach Art. 20 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 26 der EG-Verordnung Nr. 987/2009, wenn die Krankenkasse eine Behandlung in einem anderen EU-/EWR-Staat in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich unzulässig verweigert hat.
An den Versicherten nach den bilateralen Abkommensregelungen für Sach- und Dienstleistungen, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Staat sofort notwendig wurden, wenn Deutschland mit diesem Staat ein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, dass eine Leistungsaushilfe vorsieht und der entsprechende Anspruchsvordruck nicht vorgelegt bzw. nicht akzeptiert wurde.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
- 9.
- 10.
- 11.
1. Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V
§ 13 Abs. 4 - 6 SGB V formuliert die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung, für gesetzlich Versicherte in Deutschland, die sich eine Leistung, die im deutschen Leistungskatalog vorgesehen ist, in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz selbst beschaffen. Mit dieser Regelung hat Deutschland bereits im Jahre 2004 die sich aus der EuGH-Rechtsprechung in diversen Einzelurteilen ergebenden Ansprüche umgesetzt, die seit Inkrafttreten der Patientenmobilitäts-Richtlinie (EU-Richtlinie Nr. 24/2011) am 25.10.2013 auch für alle Versicherten aus anderen EU-Staaten gelten. Eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V ist nur dann möglich, wenn alle nach deutschem Recht maßgeblichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Versicherte ist hier so zu stellen, als würde er die Leistung im Inland in Anspruch nehmen. Für Leistungen, die zwar im Leistungskatalog des ausländischen Trägers, nicht aber im deutschen Leistungskatalog vorgesehen sind, besteht - anders als nach EG-Recht, vgl. Abschnitt 5 - daher bei dieser Rechtsgrundlage kein Kostenerstattungsanspruch.
Der Anspruch ist hier außerdem auf die Inanspruchnahme von Sach- und Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz begrenzt. Die Schweiz wird seit 01.04.2007 aufgrund der Änderung des § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB V durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) erfasst. Da in § 18 SGB V keine entsprechende Änderung vorgenommen wurde, bestehen bei Aufenthalten in der Schweiz weiterhin auch Kostenerstattungsansprüche nach § 18 SGB V.
Aufgrund der in Art. 127 des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommens) galt die EU-Richtlinie Nr. 24/2011 bis zum Ablauf der Übergangsphase am 31.12.2020 fort. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit gilt § 13 Abs. 4 - 6 SGB V, der die Richtlinie in Deutschland in nationales Recht umsetzt, daher auch bezogen auf das Vereinigte Königreich bis zu diesem Zeitpunkt fort, auch, wenn die Vorschrift grundsätzlich nur auf EU-/EWR-Staaten und die Schweiz ausgerichtet ist (vgl. auch Art. 127 Abs. 6 des Austrittsabkommens). Damit können Kostenerstattungen nach § 13 Abs. 4 - 6 SGB V für Leistungen, die auf dieser Basis im Vereinigten Königreich und Nordirland in Anspruch genommen wurden, nur wenn und soweit erstattet werden, wie die Leistungsinanspruchnahme bis in das Jahr 2020 fällt. Für Neufälle ab 01.01.2021 sieht das zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Handels- und Kooperationsabkommen keine Erstattungsmöglichkeit mehr vor.
Wohnen Versicherte im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz und ist für die Betreuung durch den ausländischen Träger entweder eine pauschalierte Abrechnung der Leistungsaushilfekosten vorgesehen oder mit diesem Land ein Erstattungsverzicht vereinbart, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung für im Ausland in Anspruch genommene Sach- oder Dienstleistungen gegenüber der deutschen Krankenkasse auf der Basis dieser Rechtsgrundlage. Dies gilt z.B. für die in Deutschland gesetzlich versicherten Rentner und ihre Familienangehörigen, wenn diese in Spanien wohnen.
Ohne vorherige Genehmigung sind nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V grundsätzlich nur im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz in Anspruch genommene ambulante Sach- und Dienstleistungen, die zum deutschen Leistungskatalog gehören, erstattungsfähig, wenn auch das deutsche Recht hierfür keine vorherige Genehmigung vorsieht.
Darüber hinaus hat der Versicherte bei einer Erstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V u.a. Abschläge für mangelnde Wirtschaftlichkeitsprüfungen und von der Kasse nicht realisierbare Arzneimittelrabatte in Kauf zu nehmen.
Beispiel:
Sachverhalt:
Heinz Herb ist pflichtversicherter Rentner einer deutschen Krankenkasse. Im Winter hält sich Herr Herb immer in Spanien auf. Wenn er dort erkrankt, sucht er einen deutschen Arzt auf, der kein Vertragsarzt der dortigen gesetzlichen Krankenversicherung ist, und reicht die Rechnungen seiner Krankenkasse zur Erstattung ein. Herr Herb entscheidet sich, ab März dieses Jahres seinen Wohnsitz ganz nach Spanien zu verlegen. Da er nur eine deutsche Rente erhält und aufgrund dieser kranken- und pflegepflichtversichert bei einer deutschen Krankenkasse ist, bleibt er dies auch mit seinem Verzug nach Spanien. Seine deutsche Krankenkasse stellt ihm einen Vordruck E 121 DE bzw. ein portables Dokument S1 aus. Diesen legt Herr Herb bei der spanischen gesetzlichen Krankenkasse (INSS) vor Ort vor und erhält von dieser eine nationale spanische Krankenversichertenkarte. Für die in Spanien entstehenden Kosten zahlt seine deutsche Krankenkasse ab März dieses Jahres eine monatliche Pauschale an die gesetzliche Krankenkasse in Spanien.
Beurteilung:
Solange Herr Herb sich nur vorübergehend in Spanien aufhält, kann er für die in Spanien aufgewendeten Arztkosten eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V (oder alternativ nach Art. 25 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 - vgl. Pkt. 4 unten) bei seiner deutschen Krankenkasse beantragen. Seit März dieses Jahres zahlt jedoch seine deutsche Krankenkasse für seine Betreuung in Spanien aufgrund der Wohnortverlegung eine monatliche Pauschale für die Leistungen, die Herr Herb aufgrund seiner Einschreibung bei der spanischen gesetzlichen Krankenkasse dort i.R.d. gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen kann. Von diesem Zeitpunkt an scheidet eine Erstattung nach § 13 SGB V aus (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Außerdem scheidet ab diesem Zeitpunkt auch eine Erstattung nach EG-Recht aus (vgl. Art. 25 der EG-Verordnung Nr. 987/2009) (3)), da seither kein vorübergehender Aufenthalt in Spanien mehr vorliegt (vgl. Pkt. 5 unten).
2. Präventionskurse nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V im Ausland
Fraglich war in der Praxis, ob auch Präventionskurse nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V im EU-/EWR-Ausland und der Schweiz i.R.d. Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V in Anspruch genommen werden können. Aus der Niederschrift zur Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht vom 24./25.09.2015 ergibt sich, dass die Besprechungsteilnehmer einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass Präventionskurse nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V von der Kostenerstattungsmöglichkeit bei grenzüberschreitender Leistungsinanspruchnahme nach § 13 Abs. 4 SGB V erfasst sind. Es dürfen allerdings nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Darüber hinaus sind für einen Leistungsanspruch auch die weiteren im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen. Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Abschnitt 5.3 "Handlungsfelder übergreifende Kriterien" des "Leitfadens Prävention".
Fragen zu Anbietern von Präventionskurse nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz beantwortet die Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, die beim GKV-Spitzenverband, DVKA angesiedelt ist. Sie finden diese im Internet unter www.eu-patienten.de.
Außerhalb der EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz ist eine Inanspruchnahme der Präventionskurse nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V weiterhin mangels Rechtsgrundlage nicht erstattungsfähig.
3. Kostenerstattung nach § 18 SGB V
Im Gegensatz zu § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V besteht nach § 18 SGB V kein Kostenerstattungsanspruch für eine gezielte Inanspruchnahme einer auch in Deutschland verfügbaren Sach- oder Dienstleistung im Ausland. Vielmehr sieht § 18 SGB V für eine Behandlung in einem Staat außerhalb der EU oder des EWR (gilt weiterhin neben § 13 Abs. 4 - 6 SGB V auch für die Schweiz) eine Kostenerstattung nur für folgende Fälle vor:
- 1.
volle Kostenübernahme für die Behandlung einer Krankheit, die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nur außerhalb Deutschlands in einem dieser Staaten möglich ist (vgl. auch Regelung EU-/EWR-Bereich in § 13 Abs. 4 letzter Satz SGB V) als Ermessensleistung oder
- 2.
die Kostenerstattung für Behandlungskosten während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland, soweit der Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder seines Lebensalters nachweislich nicht versichern kann (begrenzt auf die Kosten in Deutschland und grundsätzlich auf sechs Wochen pro Kalenderjahr, länger nur bei ausländischem Schul- oder Studienaufenthalt). § 18 SGB V ist für Neufälle seit dem 01.01.2021 auch auf Sachverhalte mit dem Vereinigten Königreich und Nordirland anwendbar.
Beispiel 1:
Sachverhalt:
Inge Inn ist Dialysepatientin und Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland. Im Juni dieses Jahres möchte Frau Inn Urlaub in den USA machen. Sie hat hierfür eine private Urlaubskrankenversicherung abgeschlossen, die jedoch Behandlungen aufgrund von Vorerkrankungen und somit auch das Risiko "Dialyse" ausschließt. Aufgrund ihrer Vorerkrankung findet Frau Inn keinen privaten Krankenversicherungsanbieter, der bereit ist, dieses Risiko i.R.e. privaten (Urlaubsreise-)Krankenversicherung zu übernehmen.
Beurteilung:
Frau Inn hat, wenn sie im Vorfeld der Reise ihrer Krankenkasse nachweist, dass sie sich wegen des Dialyserisikos nicht privat absichern kann, Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für eine Dialyse im vergleichbaren Zeitraum in Deutschland anfallen würden (max. jedoch für sechs Wochen je Kalenderjahr). Für den Nachweis reichen in der Praxis drei eingeholte Angebote von Reisekrankenversicherern aus, die den Anspruch auf Kostenübernahme ausschließen. Einige Krankenkassen verzichten auch auf diesen Nachweis. In jedem Fall sollte vor der Reise mit der Krankenkasse gesprochen und falls Nachweise erforderlich sind, diese eingeholt werden.
Beispiel 2:
Sachverhalt:
Sarah Sand möchte zwei Semester in Australien studieren. Frau Sand ist insulinpflichtige Diabetikerin. Zwar hat sie für den Aufenthalt in Australien eine entsprechende private Krankenversicherung abgeschlossen, diese schließt aber Behandlungen aufgrund von Vorerkrankungen aus.
Beurteilung:
Frau Sand hat, wenn sie im Vorfeld des Studienaufenthalts ihrer Krankenkasse nachweist, dass sie sich wegen des Diabetes-Risikos nicht privat absichern kann, Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für entsprechende Behandlungen, Arznei, Heil-, Hilfsmittel usw. anfallen für den gesamten Aufenthalt max. jedoch bis zur Höhe der deutschen Vertragssätze gegenüber ihrer Krankenkasse. Darüberhinausgehende Kosten sind von Frau Sand zu tragen. Frau Sand muss entsprechend detaillierte Rechnungen über die erbrachten Leistungen vorlegen und sofern die Krankenkasse diese fordert auf Deutsch übersetzen lassen, da die Kostenerstattung allein auf Basis des deutschen Rechts gründet und hierfür Deutsch als Amtssprache vorgesehen ist.
4. Kostenerstattung nach § 17 SGB V an den Arbeitgeber
Eine Kostenerstattung an den Arbeitgeber nach § 17 SGB V kommt in allen Fällen in Betracht, in denen der gesetzlich Versicherte und seine ihn begleitenden familienversicherten Angehörigen (weitere Personenkreise ab 20.07.2021 siehe weiter unten in diesem Abschnitt) während des berufsbedingten vorübergehenden Auslandseinsatzes des Versicherten im Ausland erkranken. Die Erstattung ist also weder auf reine Entsendesachverhalte noch auf den Auslandseinsatz in bestimmten Staaten begrenzt. Erstattungsfähig sind dabei alle Kosten des Arbeitgebers für alle Leistungen, die die Krankenkasse nach dem 3. Kapitel des SGB V inkl. der Leistungen nach den §§ 24c ff. SGB V (Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft) im Inland (grundsätzlich nach deutschem Recht) zu erbringen gehabt hätte. Da § 17 SGB V die Erstattung nicht am Vorliegen einer Entsendung festmacht, sind Erstattungen auch in folgenden Fällen möglich:
der Arbeitnehmer ist im EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder einem Abkommensstaat nur aufgrund einer Ausnahmevereinbarung, die auch die Krankenversicherung erfasst, deutschem Recht unterstellt oder
der Arbeitnehmer ist im vertragslosen Ausland tätig (dies gilt in derselben Weise, wenn Deutschland mit einem Staat ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat und das Abkommen die Krankenversicherung nicht erfasst) und nicht entsandt - z.B. weil eine (Teil-)Weiterbelastung des Entgelts an das Tochterunternehmen erfolgt oder ein lokaler Arbeitsvertrag im Ausland besteht -, aber in Deutschland noch als freiwilliges Mitglied versichert,
wenn jeweils sichergestellt ist, dass auch für die Zeit des beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes die arbeitsrechtliche Bindung zum inländischen Arbeitgeber fortbesteht.
Beispiel:
Sachverhalt:
Arno Albers wird von seinem deutschen Arbeitgeber für ein Jahr beim Tochterunternehmen in Russland eingesetzt. Die Gehaltskosten werden an das russische Tochterunternehmen weiterbelastet. Nach dem zwischen Herrn Albers und dem deutschen Mutterunternehmen geschlossenen Arbeitsvertrag richtet sich sein arbeitsrechtlicher Entgeltanspruch auch während der Beschäftigung in Russland ausschließlich gegen das deutsche Mutterunternehmen. Durch die Weiterbelastung des Entgelts an das russische Tochterunternehmen liegt keine Entsendung vor. Herr Albers bleibt aber in Deutschland wohnhaft, da seine Familie hier weiterhin lebt. Herr Albers ist freiwilliges Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse. In der achten Woche seines Einsatzes in Russland erkrankt Herr Albers und sucht in Russland einen Privatarzt auf. Das deutsche Mutterunternehmen erstattet ihm die angefallenen Kosten und beantragt bei der Krankenkasse, bei der Herr Albers versichert ist, die Kostenerstattung nach § 17 SGB V.
Beurteilung:
Herr Albers ist Mitglied i.S.d. § 17 SGB V. Eine ausreichende arbeitsrechtliche Bindung an das deutsche Mutterunternehmen kann aufgrund des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruchs gegen das deutsche Mutterunternehmen unterstellt werden. Für freiwillig Krankenversicherte ist § 4 SGB IV für die Krankenversicherung nicht einschlägig, sondern nur § 3 Nr. 2 SGB IV. Herr Albers ist daher während seines Einsatzes in Russland zu Recht weiterhin freiwilliges Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenkasse. Dem Mutterunternehmen in Deutschland steht eine Kostenerstattung zu, da die in § 17 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber nach § 17 SGB V einen vollen Anspruch auf die ihm im Ausland entstandenen Kosten. Die Kostenerstattung im Rahmen des § 17 SGB V kann daher für den Arbeitnehmer ggf. vorteilhafter sein als jede andere der oben beschriebenen Erstattungsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber seiner Krankenkasse. Auch sind für den Arbeitnehmer nach § 17 SGB V - anders als nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V - keine Antrags- und Genehmigungsverfahren (sofern diese nicht im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurden) gegenüber dem Arbeitgeber vorgesehen.
In der mit Rundschreiben Nr. 2016/591 des GKV-Spitzenverbandes vom 30.11.2016 bekanntgegebenen Niederschrift der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des GKV-Spitzenverbandes zur Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht vom 13./14.02.2016 heißt es hierzu:
Die Besprechungsteilnehmer/innen vertreten einvernehmlich die folgenden Auffassungen:
- a.
Für eine Erstattungspflicht der Krankenkasse nach § 17 Abs. 2 SGB V ist es nicht erforderlich, dass eine dem Grunde nach im Voraus zu beantragende Leistung vorab durch die Krankenkasse genehmigt werden muss. Alle weiteren für die jeweilige Leistung im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein, um eine Kostenerstattung nach § 17 Abs. 2 SGB V realisieren zu können.
- b.
Gemäß § 17 Abs. 2 SGB V können dem Arbeitgeber nur Kosten für in Anspruch genommene Leistungen in der Höhe erstattet werden, in der sie der Krankenkasse im Inland entstanden wären. Vor diesem Hintergrund besteht bei der Prüfung des Erstattungsanspruchs die Pflicht, in Deutschland bestehende Rechts- und Qualitätsvorgaben entsprechend zu berücksichtigen.
Vom Gesetzgeber wurde kein Vorrang- oder Nachrangverhältnis zwischen den Ansprüchen nach § 17 SGB V und denen nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V bestimmt. Sie bestehen vielmehr gleichrangig nebeneinander und der Arbeitnehmer kann dem Grunde nach zwischen diesen und im EU-/EWR-Bereich und der Schweiz auch denen nach EG-Recht wählen. Es dürfen nur nicht mehrere Anspruchsgrundlagen miteinander vermischt werden. Der Arbeitnehmer muss daher festlegen gegen wen und auf welcher Basis er einen Erstattungsanspruch geltend macht. In der Regel dürfte aber aufgrund des Umfangs der Anspruch gegen den Arbeitgeber für ihn der günstigste Weg sein.
Die Ansprüche auf Kostenerstattung gegenüber dem Arbeitgeber des Arbeitnehmers wurden durch das (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG) erweitert. Dies gilt in gleicher Weise für die Erstattungsmöglichkeiten des Arbeitgebers gegenüber den Krankenkassen der Angehörigen. Mit Inkrafttreten des GVWG am 20.07.2021 wurde der Personenkreis der anspruchsberechtigten Angehörigen über die familienversicherten Angehörigen hinaus um folgende Personenkreise erweitert:
versicherungspflichtige Mitglieder, deren Mitgliedschaft während der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten bleibt und die aufgrund dessen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V von der Familienversicherung über den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB V leistungsberechtigten gesetzlich versicherten Ehegatten oder Lebenspartner ausgeschlossen sind sowie
freiwillig versicherte Mitglieder, deren freiwillige Mitgliedschaft während der Inanspruchnahme von Elternzeit (beitragsfrei) aufrechterhalten wird, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung über den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB V leistungsberechtigten gesetzlich versicherten Ehegatten oder Lebenspartner vorliegen würden.
Der Kostenerstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber der deutschen Krankenkasse ist aufgrund der hierfür nur im deutschen Recht vorhandenen Anspruchsgrundlage auf die Höhe der Kosten begrenzt, die der deutschen Krankenkasse bei einer Inanspruchnahme der Leistung in Deutschland entstanden wären. Dies gilt sowohl für Kosten des Arbeitgebers, die für Behandlungen
- des Arbeitnehmers als auch
- der ihn begleitenden oder besuchenden Angehörigen, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen
angefallen sind. Für eine Vergleichsberechnung mit den bei einer Behandlung im Ausland angefallenen Kosten auf über- und zwischenstaatlicher Basis durch die Krankenkasse fehlt dagegen für eine Kostenerstattung an den Arbeitgeber eine Anspruchsgrundlage, da der Anspruch allein auf § 17 SGB V basiert.
Eine Kostenerstattung an Selbstständige, die sich zur Ausführung einer Arbeit selbst entsenden, kommt nach § 17 SGB V nicht in Betracht, da es hier an einem Arbeitgeber mangelt. Diesen Personen bleibt daher i.R.e. Entsendung nur die Leistungsinanspruchnahme i.R.d. Sachleistungsaushilfe - bzw. die sich daraus ergebenden Erstattungsansprüche, wenn diese nicht funktioniert hat (vgl. Punkt 2) - oder die Kostenerstattung i.R.d. § 13 Abs. 4 - 6 SGB V im EU-/EWR-Bereich und der Schweiz. In Staaten, mit denen Deutschland kein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, das auch die Krankenversicherung erfasst, bestehen keinerlei Leistungs- oder Kostenerstattungsansprüche für entsandte Selbstständige gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse. Sie benötigen daher während des Auslandseinsatzes eine (zusätzliche) private Auslandskrankenversicherung, die entsprechende Leistungen (inkl. eines Rücktransports) für den Einsatzzeitraum abdeckt.
Eine Erstattung an den Versicherten ist nach § 17 SGB V grundsätzlich nicht möglich.
Hinweis:
Der GKV-Spitzenverband vertritt in Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene die Auffassung, dass § 17 SGB V auch auf Auslandsdienstreisen anwendbar ist (vgl. RdSchr. des GKV-Spitzenverbandes Nr. 374/2012 vom 28.08.2012).
Kein Anspruch nach § 17 SGB V besteht dagegen in den Fällen, in denen Versicherte als Ortskräfte an deutschen Botschaften/Konsulaten beschäftigt sind.
Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes besteht nicht allein deshalb ein Anspruch auf Leistungen nach § 17 SGB V, weil auf Ortskräfte an deutschen Botschaften/Konsulaten die deutschen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit anzuwenden sind. Es müssen auch die Voraussetzungen des § 17 SGB V - z.B. in Bezug auf den vorübergehenden Charakter des Auslandsaufenthaltes (vgl. BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 13/04 R, RdNr. 21 und 28) - erfüllt sein.
Da dies bei den Ortkräften nicht der Fall ist, besteht nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes für diese auch kein Anspruch auf Kostenerstattung für vom Arbeitgeber ggf. getragene Krankheitskosten im Ausland nach § 17 SGB V.
5. Kostenerstattungen im Vertragsausland oder im vertragslosen Ausland
Kostenerstattung bei Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder einem Staat, mit dem Deutschland ein bilaterales Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat:
Hat die Krankenkasse einem Arbeitgeber Kosten, die dieser für seinen Arbeitnehmer oder für die ihn begleitenden familienversicherten Angehörigen getragen hat, nach § 17 SGB V wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft zu erstatten, hat die Krankenkasse nur die Kosten, die ihr nach deutschem Recht entstanden wären, zu tragen. Dies ergibt sich durch die lediglich im deutschen Recht begründete Erstattungsgrundlage.
Beispiel:
Im Ausland entstandene Kosten (umgerechnet): 100,00 EUR Nach über- oder zwischenstaatlichem Recht zu erstattender Betrag: 67,52 EUR Nach deutschem Recht zu erstattender Betrag: 63,57 EUR Dem Arbeitgeber sind 63,57 EUR zu erstatten.
Handelt es sich um eine Beschäftigung im sog. vertragslosen Ausland, also einem Staat, mit dem Deutschland weder durch überstaatliches noch durch zwischenstaatliches Recht verbunden ist, ergibt sich der gleiche, durch das deutsche Recht begrenzte Erstattungsanspruch.
Für die Umrechnung der in ausländischer Währung gezahlten Rechnungen gilt Art. 90 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 (vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 14./15.12.2011 zum Leistungsrecht). Dementsprechend ist grundsätzlich der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte tagesaktuelle Referenzwechselkurs, an dem Tag, an dem die Krankenkasse die Kostenerstattung vornimmt, maßgebend. Die jeweils gültigen Umrechnungskurse finden Sie auf der Seite der Europäischen Zentralbank (EZB), die über die Startseite der Internetpräsenz des GKV-Spitzenverbandes, Abteilung Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), unter www.dvka.de, in der Rubrik "Informationen" unter dem Link "Umrechnungskurse" verlinkt ist.
In der Regel erstatten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern während eines Auslandseinsatzes die für sie und ihre begleitenden Familienangehörigen anfallenden Kosten zu 100 %. Nicht gedeckte Restkosten nach Abzug der Kostenerstattung durch die Krankenkasse des Arbeitnehmers oder des anspruchsberechtigten Angehörigen verbleiben beim Arbeitgeber. Um solche Restkostenbeteiligungen zu vermeiden, schließen Arbeitgeber für ihre im Ausland tätigen Arbeitnehmer und die sie begleitenden oder sie besuchenden anspruchsberechtigten Angehörigen i.d.R. einen privaten Gruppenversicherungsvertrag ab, dessen Prämien meist vollständig der Arbeitgeber trägt. Der private Gruppenversicherer trägt dann die im Ausland anfallenden Behandlungskosten. Im Anschluss erhält er diese Kosten bei einer fortbestehenden Mitgliedschaft des Arbeitnehmers und/oder seiner anspruchsberechtigten Familienangehörigen in Höhe der deutschen Kassensätze, mit einer Abtretungserklärung des Arbeitgebers, von dort erstattet.
Eine Begrenzung der Erstattung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bzw. seine ihn begleitenden anspruchsberechtigten Familienangehörigen auf die Höhe des dem Arbeitgeber von der Krankenkasse zustehenden Betrages ist aus § 17 SGB V nicht ersichtlich. § 17 SGB V sieht nämlich eine entsprechende Begrenzungsmöglichkeit für den Arbeitgeber nicht vor.
In der mit Rundschreiben Nr. 2016/591 des GKV-Spitzenverbandes vom 30.11.2016 bekanntgegebenen Niederschrift der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des GKV-Spitzenverband zur Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht vom 13./14.02.2016 heißt es hierzu:
Eine solch intensive Inpflichtnahme des Arbeitgebers, die bereits durch das BSG beschrieben wurde (siehe BSG, 27.09.2005, aaO), wurde auch durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als gerechtfertigt angesehen. Hiernach hat der Arbeitgeber nicht nur den Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen, sondern wird darüber hinaus verpflichtet, seinem Arbeitnehmer die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in grundsätzlich unbeschränktem Umfang zur Verfügung zu stellen, während er selbst gegenüber der Krankenkasse nur einen beschränkten Kostenerstattungsanspruch nach § 17 Abs. 2 SGB V hat (vgl. BVerfG, 17.03.2008 - 1 BvR 96/06).
6. Kostenerstattungen an den Versicherten nach EG-Recht (Art. 25 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 bzw. Art. 34 der EWG-Verordnung Nr. 574/72)
Konnte ein Versicherter während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz die ihm nach EG-Recht zustehenden Sachleistungen nicht mit seiner Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) in Anspruch nehmen, steht ihm ein Erstattungsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse nach Art. 25 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 (bzw. in den wenigen noch von der früheren EWG-Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin erfassten Sachverhalten nach Art. 34 der EWG-Verordnung Nr. 574/72) zu. (4)
Die gleichen Ansprüche bestehen nach Art. 22 des Anhangs 7 der Durchführungsbestimmungen zum Protokoll des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens.
Dabei hat die deutsche Krankenkasse grundsätzlich die Kosten in der Höhe zu erstatten, in der sie ihr bei ordnungsgemäßem Ablauf des Verfahrens nach EG-Recht entstanden wären, also Kosten in der Höhe, in der die ausländische Krankenkasse nach ihren Rechtsvorschriften zunächst in Vorleistung getreten wäre.
Besonderheiten:
Abweichend hiervon können die Krankenkassen aber auch verauslagte Kosten des Versicherten i.R.d. deutschen Erstattungssätze übernehmen, wenn der Versicherte dem zustimmt. Nur für Sachverhalte, die noch nach der früheren EWG-Verordnung Nr. 1408/71 zu beurteilen sind (hierbei handelt es sich nur noch um Drittstaatsangehörige bei Sachverhalten mit dem Vereinigten Königreich bis 31.12.2020 oder entsprechende Übergangsfälle nach dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich - siehe Fachbeitrag Brexit) ist zusätzlich zu beachten, dass eine Erstattung nach deutschen Vertragssätzen nur vorgenommen werden kann, wenn die zu erstattenden Kosten nicht höher als 1.000,00 EUR sind. (5) Sind die zu erstattenden Kosten hier höher, muss die deutsche Krankenkasse die Erstattungssätze im Behandlungsstaat anfragen und darf eine Erstattung nur in dieser Höhe vornehmen.
Für alle übrigen Sachverhalte innerhalb der EU, des EWRs, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs kann die deutsche Krankenkasse mit Zustimmung des Versicherten immer deutsche Sätze berücksichtigen. Dieses Verfahren hat für die deutschen Krankenkassen den Vorteil, dass sie nicht die ausländischen Erstattungssätze bei der ausländischen Krankenkasse erfragen müssen. Im Gegensatz zur Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V sind bei dieser Kostenerstattung keine Abschläge für Verwaltungskosten vorzunehmen. Soweit Kostenerstattungssätze im Behandlungsstaat nicht angefragt werden müssen, bietet dieses Verfahren außerdem den Vorteil, dass der Versicherte sehr zeitnah eine Erstattung erhält. Dagegen sind bei einer Erstattung nach den Sätzen des Behandlungsstaates auch Erstattungen für Leistungen möglich, die zwar das Recht des Behandlungsstaates, nicht aber das deutsche Recht kennt.
Hat der Versicherte Leistungen mit seiner EHIC oder provisorischen Ersatzbescheinigung in Anspruch genommen, scheidet eine Erstattung ggf. im anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich gezahlter Eigenanteile selbst dann aus, wenn diese aufgrund eines niedrigeren Deckungsniveaus im Aufenthaltsstaat deutlich höher ausfallen als dies bei einer Leistungsinanspruchnahme in Deutschland der Fall gewesen wäre (vgl. hierzu auch Pkt. 1.1.1 im Stichwort Auslandsaufenthalt - Leistungen).
Ein Kostenerstattungsanspruch nach Art. 34 der EWG-Verordnung Nr. 574/72 besteht in den o.g. Sachverhalten, auf die noch die Regelungen der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden sind (Sachverhalt mit Nicht-EU-/EWR-Staatsangehörigen bei Aufenthalt im Vereinigten Königreich, bis 31.12.2020 oder entsprechende Übergangsfälle nach dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich - siehe Fachbeitrag Brexit), dann nicht, wenn sich der Versicherte zum Zwecke der Behandlung in den anderen Staat begibt. Für Sachverhalte, für die die Regelungen der EG-Verordnung Nr. 883/2004 und der EG-Verordnung Nr. 987/2009, anzuwenden sind(6), ist nach Art. 26 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 auch in diesen Fällen eine Erstattung vorgesehen (siehe Punkt 7).
Sofern der Versicherte aber im anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich wohnt, ist sowohl nach den früher geltenden Regelungen der EWG-Verordnungen als auch nach den derzeitig geltenden Regelungen der EG-Verordnungen eine Kostenerstattung durch die deutsche Krankenkasse für dort in Anspruch genommene Sachleistungen auf der o.g. Rechtsgrundlage des EG-Rechts bzw. des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens ausgeschlossen, da diese nur bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten greift. Gegebenenfalls können aber im EU-/EWR-Bereich oder der Schweiz Erstattungsansprüche auf der Basis von § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V in Betracht kommen. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die gesetzlichen Krankenkassen sowie die Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung beim GKV-Spitzenverband. Sie finden diese unter www.eu-patienten.de im Internet.
7. Kostenerstattungen an den Versicherten nach EG-Recht (Art. 26 der EG-Verordnung Nr. 987/2009)
Hat ein Versicherter die Genehmigung zu einer Behandlung im Ausland bei seiner Krankenkasse beantragt und hat diese die Kostenübernahme unzulässiger Weise abgelehnt, steht dem Versicherten ein Kostenerstattungsanspruch für die selbst beschafften Sachleistungen nach Art. 26 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 zu. Diese Regelung gilt nach Art. 23 Abs. 4 des Anhangs 7 der Durchführungsbestimmungen zum Protokoll des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens auch für Sachverhalte mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.
Voraussetzung ist jedoch, dass die in Art. 20 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 genannten Voraussetzungen erfüllt waren. Voraussetzungen danach sind, dass
die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehen sind,
die Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht des derzeitigen Gesundheitszustandes und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums in Deutschland gewährt werden kann,
die Leistung zu den Vertragsleistungen des Aufenthaltsstaates gehört,
der zuständige Träger (die deutsche Krankenkasse) diese genehmigt hat oder hätte genehmigen müssen. Besteht für diesen keine Verpflichtung zur Genehmigung und hat er eine solche auch nicht im Rahmen seines Ermessens erteilt, ergibt sich folglich auch kein Erstattungsanspruch.
Beispiel:
Sachverhalt:
Luise Ludger leidet an einer seltenen Erkrankung des Rückenmarks. Sie hat bereits vergeblich mehrere stationäre Behandlungen in Deutschland erhalten. Ihr Gesundheitszustand ist inzwischen kritisch. Sie beantragt daher die stationäre Behandlung in einer österreichischen Spezialklinik. Die deutsche Krankenkasse lehnt die Behandlung im Ausland ab, da sie der Auffassung ist, dass die Erkrankung ebenso in einer deutschen Vertragsklinik in Anspruch genommen werden kann. Der nächstmögliche Behandlungstermin dort wäre allerdings erst in zwei Monaten möglich. Frau Ludger geht daraufhin privat zur stationären Behandlung in die österreichische Spezialklinik, die bereits eine Woche später die Behandlung dort durchführt. Nach erfolgreicher Behandlung beantragt sie die Erstattung der angefallenen Kosten. Da die Krankenkasse im Nachhinein die Kostenerstattung ablehnt und auch der von Frau Ludger eingelegte Widerspruch erfolglos bleibt, klagt sie.
Beurteilung:
Sofern Frau Ludger im Klageverfahren nachweisen kann, dass eine rechtzeitige Behandlung der Erkrankung im Inland nicht möglich gewesen wäre, wäre die Krankenkasse im Nachhinein betrachtet zur Genehmigung der Behandlung verpflichtet gewesen, wenn die Leistung sowohl zum deutschen als auch zum österreichischen gesetzlichen Leistungsumfang gehört. Sie hat unter diesen Voraussetzungen die von Frau Ludger in Österreich entstandenen Behandlungskosten zu tragen.
8. Kostenerstattungen nach bilateralen Abkommensregelungen
Im Wesentlichen werden hier die Regelungen aus dem EG-Recht nach Art. 34 EWG-Verordnung Nr. 574/72 analog angewandt. Eigene Kostenerstattungsvorschriften beinhalten die bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit i.d.R. nicht. Bei Kostenerstattungen nach den bilateralen Abkommen besteht daher auch weiterhin die o.g. 1.000,00-EUR-Grenze, bei deren Überschreiten eine Anfrage bzgl. der erstattungsfähigen Beträge erforderlich bleibt.
9. Besonderheiten bei der Berechnung des Erstattungsbetrages für im Ausland selbst beschaffte Arzneimittel
Ermittlung der Erstattung nach § 13 Abs. 4 SGB V bzw. Art. 25 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 / Art. 34 Abs. 4 oder 5 der EWG-Verordnung Nr. 574/72:
1. | Rechnungsbetrag ./. Zuzahlung (auf Grundlage des Rechnungsbetrages) | = "tatsächlicher Betrag" |
2. | Apothekenabgabepreis (bzw. Festbetrag) ./. Rabatte ./. Zuzahlung (berechnet auf Grundlage des Abgabepreises) | = "Höchstbetrag" |
3. | Vergleich der Beträge nach 1. und 2.: der niedrigste Betrag | = Erstattungsbetrag vor Abschlag |
4* | ./. Abschlag für Verwaltungskosten | = Erstattungsbetrag |
* Ein Abschlag u.a. für Verwaltungskosten erfolgt nicht i.R.d. Erstattung nach Art. 34 Abs. 4 oder 5 der Verordnung (EWG) 574/72 bzw. Art. 25 der EG-Verordnung Nr. 987/2009. Der Abschlag für Verwaltungskosten ist in der Satzung der Krankenkasse zu regeln aber durch § 13 Abs. 4 Satz 4 SGB V inzwischen auf höchsten 5 % reglementiert.
10. Kostenerstattung bei Fahrten mit Kreuzfahrtschiffen
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Kostenerstattung der auf einem Kreuzfahrtschiff in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen in Betracht kommt, ist grundsätzlich vom Flaggenstaatsprinzip auszugehen. Dies gilt sowohl für Kreuzfahrten auf Hoher See als auch in Binnengewässern. Eine Kostenerstattung kommt daher in Betracht:
- bei Schiffen unter deutscher Flagge nach § 13 Abs. 3 SGB V,
- bei Schiffen unter der Flagge eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz nach Art. 25 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 oder
- bei Schiffen unter der Flagge eines Staates, mit dem Deutschland durch ein bilaterales Abkommen über Soziale Sicherheit verbunden ist, nach der entsprechenden Regelung für eine Kostenerstattung oder in analoger Anwendung von Art. 34 EWG-Verordnung Nr. 574/72. Bei Rechnungen über 1.000,00 EUR ist eine Anfrage der Vertragssätze im jeweiligen Abkommensstaat vorzunehmen.
Die Anwendung des Flaggenstaatsprinzips bei Fahrten auf Schiffen in Binnengewässern ergibt sich aus der Rechtsprechung (vgl. Rundschreiben Nr. 2017/543 des GKV-Spitzenverbandes, DVKA vom 06.10.2017).
11. Vergleich der Erstattungsansprüche
Vergleicht man nun die Erstattungsansprüche, die ein Versicherter für im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder für in der Schweiz selbst beschaffte Sachleistungen nach dem EG-Recht hat, mit denen, die sich aus dem deutschem Recht ergeben, so kann im Einzelfall entweder das EG-Recht oder das deutsche Recht für den Versicherten günstiger sein. Für Kostenerstattungen, die nicht auf berufsbedingten Auslandseinsätzen gründen und für die die Regelungen der EG-Verordnung Nr. 883/2004 und ihrer Durchführungsverordnung, der EG-Verordnung Nr. 987/2009, gelten (7), ist fast immer eine Erstattung nach EG-Recht für den Versicherten günstiger, wenn dieser im EU-Ausland seine EHIC oder provisorische Ersatzbescheinigung nicht nutzen konnte und die Leistungen privat bezahlen musste. Sofern die deutsche Krankenkasse in diesen Fällen die deutschen Kassensätze erstattet, werden dem Versicherten dann nämlich keine Verwaltungskostenabschläge vom Erstattungsbetrag abgezogen. Dem Versicherten sind bei unterschiedlichen Ansprüchen immer die höheren Beträge zu erstatten. Eine Erstattung i.R.d. EU-Richtlinie 24/2011 und ihrer Umsetzung ins deutsche Recht im Rahmen des § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V kann dann vorteilhaft sein, wenn eine Leistung im deutschen aber nicht im ausländischen gesetzlichen Leistungskatalog vorhanden ist, dort aber i.R.e. Privatbehandlung angeboten wird. Der Versicherte kann auf diesem Wege die Kosten der Privatbehandlung im Ausland - unter den ansonsten gleichen Voraussetzungen unter denen er die Behandlung im Inland erhalten kann - bis zur Höhe der deutschen Kassensätze (abzüglich der Verwaltungskostenabschläge) erstattet bekommen (vgl. hierzu auch RdSchr. Nr. 2014/398 des GKV-Spitzenverbandes, wonach eine Erstattung auch bei Inanspruchnahme privater Kliniken in anderen Mitgliedstaaten i.R.d. § 13 Abs. 4 Satz 2 SGB V möglich ist).
Beispiel 1:
Sachverhalt:
Peter Peters benötigt dringend eine MRT-Untersuchung. Der nächstmögliche Behandlungstermin in einer radiologischen Praxis in der Nähe seines Wohnortes wäre in drei Monaten verfügbar. Herr Peters erkundigt sich daher im benachbarten Polen nach der Verfügbarkeit einer MRT-Untersuchung, Diese wäre dort als Privatleistung innerhalb der nächsten zwei Tage verfügbar.
Beurteilung:
Sofern Herr Peters eine Verordnung seines behandelnden Arztes über die Notwendigkeit einer MRT-Untersuchung vorliegen hat, kann er die Leistung, ohne vorherige Genehmigung durch seine deutsche Krankenkasse, auch in Polen als Privatleistung in Anspruch nehmen. Seine deutsche Krankenkasse erstattet ihm von den verauslagten Kosten im Nachhinein den deutschen Vertragssatz abzüglich einer in der Satzung der Krankenkasse festgelegten Pauschale. Die Pauschale wird abgezogen, da der Krankenkasse bei den im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen für die Ermittlung des Erstattungsbetrages - im Gegensatz zu einer Behandlung im Inland - zusätzliche Verwaltungsaufwände entstehen. Dies stellt auch keine unzulässige Benachteiligung im Vergleich zu Inlandsbehandlungen dar, da hier im Rahmen des § 13 Abs. 2 SGB V bei privat in Anspruch genommenen Leistungen ebenfalls Abschläge für Verwaltungsaufwände von der Krankenkasse vorgenommen werden können, soweit die Abschläge für In- und Auslandsbehandlungen im gleichen Umfang erfolgen.
Beispiel 2:
Sachverhalt:
Sascha Seitz leidet an einer seltenen Krankheit. Seit mehreren Jahren wird er deshalb in Deutschland behandelt. Nun hat er erfahren, dass in Wien ein ausgewiesener Spezialist zur Behandlung dieser Krankheit tätig ist. Dieser arbeitet jedoch nur als Privatarzt und hat keinen Vertrag mit der österreichischen Sozialversicherung. Herr Seitz möchte sich gerne von diesem Arzt untersuchen lassen, damit dieser eine entsprechende Diagnostik vornimmt und Maßnahmen für die Weiterbehandlung in Deutschland empfiehlt.
Beurteilung:
Da die Inanspruchnahme eines Arztes in Deutschland keiner Vorabgenehmigung durch die Krankenkasse bedarf, kann Herr Seitz den Arzt in Wien ohne eine solche in Anspruch nehmen. Das dieser nicht als Vertragsarzt tätig ist, ist für die Kostenerstattung unerheblich. Herr Seitz erhält gegen Vorlage der quittierten Rechnung im Anschluss an die Behandlung von seiner Krankenkasse auf Antrag die Kosten erstattet, die eine vergleichbare Behandlung bei einem Vertragsarzt in Deutschland gekostet hätte. Vom Erstattungsbetrag zieht die Krankenkasse den in Ihrer Satzung festgelegten Abschlag für Verwaltungskosten, jedoch max. 5 %, ab.
Siehe auch
AuslandsaufenthaltAuslandsaufenthalt - LeistungenAuslandsaufenthalt - UrlaubBelastungsgrenze - AuslandEG-Verordnung Nr. 883/2004
Anmerkung 1:
Für Sach- und Dienstleistungen, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen EU-/EWR-Staat in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich (inkl. Nordirland, im Folgenden zusammengefasst: Vereinigten Königreich) in Anspruch genommen wurden, wenn die Europäische Krankenversichertenkarte nicht akzeptiert wurde.
Durch das "Brexit-Referendum", die mit der EU vereinbarten Verlängerungen des Austrittstermins auf den 31.01.2020 und das zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Austrittsabkommen, traten zunächst in Bezug auf das Vereinigte Königreich und Nordirland bis zum 31.12.2020 keine rechtlichen Änderungen ein (vgl. Details hierzu im Fachbeitrag Brexit). Für Drittstaatsangehörige, deren Ansprüche im Verhältnis zum Vereinigten Königreich und Nordirland auf den Rechtsvorschriften der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung, der EWG-Verordnung Nr. 574/72 basierten, galt dies ebenfalls. Wer als Drittstaatsangehöriger in Bezug auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland anzusehen ist, erörtert der Fachbeitrag Brexit. Personen, die am 31.12.2020 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien oder Nordirland standen, können jedoch auch darüber hinaus aufgrund des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Austrittsabkommens weiterhin ihre Ansprüche nach den EG- bzw. EWG-Verordnungen aufrechterhalten. Für die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Bescheinigung A1, vgl. Informationen in der Broschüre Arbeiten im Vereinigten Königreich sowie im Fachbeitrag Brexit.
Auf Neusachverhalte ab dem 01.01.2021 sind in Bezug auf das Vereinigte Königreich und Nordirland die Vorschriften des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens anzuwenden. Nähere Details hierzu finden sie im Fachbeitrag Vereinigtes Königreich.
Bitte beachten Sie, dass Schweizer sowie andere Drittstaatsangehörige in Bezug auf die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen nicht von der EG-Verordnung Nr. 883/2004 erfasst werden, da der Gemeinsame EWR-Ausschuss die sog. Drittstaatenverordnung – VO (EU) 1231/10 – bisher nicht übernommen hat (vgl. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Nr. 2011/12). Dies gilt wegen einer fehlenden Zustimmung des Gemischten Ausschusses auch für EWR-Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für Drittstaatsangehörige in Bezug auf Sachverhalte mit der Schweiz.
Anmerkung 2:
Die EG-Verordnungen gelten auch für Staatsangehörige anderer Staaten (Drittstaatsangehörige), wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (Ausnahme: Dänemark, hier nur EU-/EWR-Staatsangehörige und Schweizer) haben.
Durch das "Brexit-Referendum", die mit der EU vereinbarten Verlängerungen des Austrittstermins auf den 31.01.2020 und das zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Austrittsabkommen, traten zunächst in Bezug auf das Vereinigte Königreich und Nordirland bis zum 31.12.2020 keine rechtlichen Änderungen ein (vgl. Details hierzu im Fachbeitrag Brexit). Für die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Bescheinigung A1, vgl. Informationen im Fachbeitrag Brexit. Für Drittstaatsangehörige, deren Ansprüche im Verhältnis zum Vereinigten Königreich und Nordirland auf den Rechtsvorschriften der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung, der EWG-Verordnung Nr. 574/72 basierten, galt dies ebenfalls. Wer als Drittstaatsangehöriger in Bezug auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland anzusehen ist, erörtert der Fachbeitrag Brexit. Personen, die am 31.12.2020 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien oder Nordirland standen, können jedoch auch darüber hinaus aufgrund des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Austrittsabkommens weiterhin ihre Ansprüche nach den EG- bzw. EWG-Verordnungen aufrechterhalten.
Auf Neusachverhalte ab dem 01.01.2021 sind in Bezug auf das Vereinigte Königreich und Nordirland die Vorschriften des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens anzuwenden.
Bitte beachten Sie, dass Schweizer sowie andere Drittstaatsangehörige in Bezug auf die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen nicht von der EG-Verordnung Nr. 883/2004 erfasst werden, da der Gemeinsame EWR-Ausschuss die sog. Drittstaatenverordnung – VO (EU) 1231/10 – bisher nicht übernommen hat (vgl. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Nr. 2011/12). Dies gilt wegen einer fehlenden Zustimmung des Gemischten Ausschusses auch für EWR-Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für Drittstaatsangehörige in Bezug auf Sachverhalte mit der Schweiz.
Anmerkung 3:
Vgl. Anmerkung 1.
Anmerkung 4:
Vgl. Anm. 1.
Anmerkung 5:
Vgl. Anmerkung 1.
Anmerkung 6:
Vgl. Anmerkung 1.
Anmerkung 7:
Vgl. Anmerkung 1.