Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Rentenauskunft
Rentenauskunft
Normen
Kurzinfo
Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen.
Das Recht der Versicherten auf Rentenauskunft (§ 109 SGB VI) gilt auch für Versicherte der landwirtschaftlichen Alterskassen, jedoch mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf eine Rentenauskunft frühestens seit dem 01.01.1997 besteht (§ 108 ALG). Ab diesem Zeitpunkt besteht für die landwirtschaftlichen Alterskassen die Verpflichtung, für ihre Versicherten ein Versicherungskonto zu führen (§ 112 ALG).
Information
Inhaltsübersicht
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1. Allgemeines
Ab Vollendung des 55. Lebensjahres erhalten Versicherte diese Rentenauskunft alle drei Jahre von Amts wegen. Die zu erwartende Rentenhöhe, die mitgeteilt wird, ist auf die Vollendung der Regelaltersgrenze abgestellt (also ohne Zurechnungszeit). Es ist im Bedarfsfall aber auch möglich, die derzeitige Rentenhöhe bei Erwerbsminderung oder im Todesfall zu erfragen.
Ebenso wird bei einem Versorgungsausgleich auf Antrag auch eine Auskunft über die auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften erteilt. Sofern eine Offenbarung personenbezogener Daten nach § 74 SGB X erlaubt ist, kann diese Auskunft auf Antrag auch dem Ehegatten gegeben werden.
2. Vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente
Beabsichtigt ein Versicherter, eine Altersrente (Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen) vorzeitig in Anspruch zu nehmen, können zum Ausgleich der damit verbundenen Rentenminderungen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden (Altersteilzeit).
Darüber, in welcher Höhe Beiträge gezahlt werden können, hat der Rentenversicherungsträger auf Antrag den Versicherten ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine Auskunft zu erteilen.
Der Umfang der Ausgleichszahlung ist auf den Ausgleich der maximal möglichen Rentenminderung begrenzt. Die Beitragszahlung ist ab Vollendung des 55. Lebensjahres möglich und kann bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze erfolgen. Werden die Ausgleichsbeträge jedoch während eines vorgezogenen Rentenbezuges entrichtet, wirken sie auf die Rentenhöhe erst anlässlich einer Umwandlung in eine folgende, vorzeitige Altersrente oder in eine Regelaltersrente mit Vollendung der Regelaltersgrenze. Die Ausgleichsbeträge sind unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen, Teilzahlungen sind möglich. Die Einzahlungen können auch vom Arbeitgeber gezahlt werden.
Die höchstmögliche Beitragszahlung (§ 187a SGB VI) wird wie beim Versorgungsausgleich aus Entgeltpunkten ermittelt, und zwar aus denen, um die sich, bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters, die Gesamtsumme der Entgeltpunkte vermindern würde. Maßgebend für die Ermittlung ist eine Vorausbescheinigung des Arbeitgebers auf der Grundlage des jeweils gegenwärtigen Arbeitsentgeltes der bisherigen Beschäftigung und Arbeitszeit. Liegt keine Vorausbescheinigung vor, sind die durchschnittlichen Entgeltpunkte des letzten ermittlungsfähigen Kalenderjahres maßgebend. Die Auskunft wird nicht erteilt, wenn offensichtlich kein Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente besteht.
Für alle Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung wird von den Rentenversicherungsträgern ein maschinell verwertbares Versicherungskonto geführt. In ihm sind alle Daten gespeichert, die für eine spätere Rentenberechnung von Bedeutung sind. Nach § 7 der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung (VKVV) erhalten Versicherte, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, von ihrem Rentenversicherungsträger alle sechs Jahre einen Versicherungsverlauf, in dem die im Versicherungskonto gespeicherten Daten in ihrer zeitlichen Reihenfolge aufgelistet sind. Sind in dem Versicherungsverlauf ungeklärte Lücken, ist eine Kontenklärung in Zusammenarbeit mit dem Versicherungsträger notwendig.
In besonders wichtigen Fällen (notwendige Rentenauskunft oder im Falle des Versorgungsausgleichs) und im Zusammenhang mit einem Rentenantrag wird auch vorher eine Kontenklärung durchgeführt.
Mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I, S. 1310) wurde neben der Rentenauskunft auch eine Renteninformation eingeführt.
3. Rentenauskunft - Altersrenten, Rentenbeginn bis 01.12.2011
Rentenarten | Regelaltersrente | Altersrente für langjährig Versicherte | Altersrente für besonders langjährig Versicherte | ||||
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Geburtsjahrgang | bis 31.12.1946 | bis 31.12.1948 | ab 01.01.1947 | ||||
siehe auch Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen | |||||||
Persönliche Voraussetzungen | Vollendung des 65. Lebensjahres (frühestmögliche Regelaltersgrenze) | Vollendung des 65. Lebensjahres | Rentenanspruch erst ab 01.01.2012 (siehe auch Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen) | ||||
Zusätzliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen | Keine | Keine | Rentenanspruch erst ab 01.01.2012 (siehe Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen) | ||||
Wartezeit (Mindestversicherungszeit) | 60 Monate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten | 420 Monate mit rentenrechtlichen Zeiten (Beitrags-, ersatz- und Berücksichtigungszeiten) | Rentenanspruch erst ab 01.01.2012 | ||||
Vorzeitiger Rentenbeginn | nicht möglich | ab dem 63. Lebensjahr möglich Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn | Rentenanspruch erst ab 01.01.2012 Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz schafft mit § 236b SGB VI für Versicherte, die vor dem 01.01.1953 geboren sind, eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die in der Zeit vom 01.01.1953 bis zum 31.12.1963 geboren sind, wird die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme dieser Altersrente in 2-Monatsschritten auf das Alter 64 Jahre und zehn Monate angehoben. | ||||
Die bisher schon nach § 38 SGB VI mögliche abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 65. Lebensjahr schließt hieran an. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrenten ist nicht möglich. | |||||||
Hinzuverdienst bei Bezug einer Vollrente wegen Alters | Hinzuverdienst rentenunschädlich unbegrenzt möglich | Vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenunschädlicher Hinzuverdienst kalenderjährlich nur bis 6.300,00 EUR, ohne Rentenschädlichkeit nach sich zu ziehen.* | |||||
Hinzuverdienst bei Bezug einer Teilrente | Hinzuverdienst rentenunschädlich unbegrenzt möglich | Hinzuverdienst wird stufenlos berücksichtigt, wenn dieser die Jahreshinzuverdienstgrenze überschreitet, die Folge sind individuelle Teilrenten. |
Hinweis:
* Hinweis:
Für 2020 war die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten von 6.300,00 EUR auf 44.590,00 EUR erhöht worden. Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz wurde eine Verlängerung dieser erhöhten Hinzuverdienstgrenze bis Ende 2021 festgelegt; für 2021 stieg sie auf 46.060,00 EUR. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze wurde im November 2021 dieser Wert für das Kalenderjahr 2022 weiterhin festgelegt. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für Neu- und Bestandsrentner. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.
4. Rentenauskunft - Hinterbliebenenrente
Rentenarten | Kleine Witwen-/Witwerrente | Große Witwen-/Witwerrente | Halbwaisenrente | Vollwaisenrente | Erziehungsrente |
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Persönliche Voraussetzungen | Tod des/der Versicherten | Tod des/der Versicherten Bei Vorliegen von BU oder EU oder Vollendung des 45. Lebensjahres oder wenn ein Kind des versicherten Ehegatten erzogen wird | Tod des/der Versicherten | Tod des/der Versicherten und des anderen Elternteils | Scheidung der Ehe nach dem 30.06.1977, Tod des geschiedenen Ehegatten Erziehung eines eigenen oder eines Kindes des geschiedenen Ehegatten. Keine neue Eheschließung. Anspruch nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres |
Anspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Ausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | |||||
Wartezeit (Mindestversicherungszeit) | 60 Monate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten in der Person des/der Versicherten bzw. Rentenbezug zzt. des Todes des/der Versicherten | 60 Monate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten aus eigener Versicherung vor dem Tod des früheren Ehegatten | |||
Einkommensanrechnung | Die Einkommensanrechnung (ausgenommen bei der großen Witwen-/Witwerrente wegen BU oder EU bzw. Erwerbsminderung) ist unbeschränkt. Eigenes Einkommen (z.B. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Versichertenrente) teilweise angerechnet, soweit es den Freibetrag von zzt. netto 902,62 EUR (West) 1 bzw. 883,61 EUR (Ost) 1 übersteigt. Der Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 191,46 EUR (West) 2 bzw. 187,43 EUR (Ost) 2 Der den Freibetrag übersteigende Betrag des Einkommens wird mit 40 % auf die zu erwartende Witwen-/Witwerrente angerechnet. | Keine Einkommensanrechnung mehr seit 01.07.2015 | Die Einkommensanrechnung ist wie bei Witwen-/Witwerrenten geregelt. | ||
1 Das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwertes | |||||
2 Das 5,6-Fache des aktuellen Rentenwertes | |||||
Der aktuelle Rentenwert wird i.d.R. alljährlich zum 01.07. neu festgesetzt. Die Werte betragen seit dem 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 im Westen 34,19 EUR und in den neuen Bundesländern 33,47 EUR. |
5. Rentenauskunft - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Rentenarten | Rente wegen voller Erwerbsminderung (volle EM) | Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (teilweise EM) | Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau | Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Persönliche Voraussetzungen | Wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. | Wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. | Der Versicherte ist wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande, die von ihm bisher ausgeübte oder eine andere wirtschaftlich gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung auszuüben, es sei denn, er übt eine gleichwertige Beschäftigung außerhalb des Bergbaus aus. | Vollendung des 50. Lebensjahres und eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung wird im Vergleich zu der bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung nicht mehr ausgeübt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zusätzliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen | 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder volle EM bereits vor Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren und seitdem ununterbrochen bestehende EM | 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung | 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wartezeit (Mindestversicherungszeit) | 60 Monate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder 240 Monate Beitragszeiten vor Rentenbeginn | 60 Monate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung | 60 Monate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit | 300 Monate Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage vor Beginn der Rente | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auf die Wartezeit von fünf und 20 Monaten werden u.a. auch Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach dem 30.06.1977 und nach einem Rentensplitting angerechnet. Die Wartezeit von 60 Monaten ist vorzeitig erfüllt, wenn volle oder teilweise EM wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung eintritt und im Zeitpunkt des Ereignisses RV-Pflicht bestand oder in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Sie gilt ebenfalls als vorzeitig erfüllt, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung volle EM eintritt und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeitragsleistungen liegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rentenarten | Vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenunschädlicher Hinzuverdienst kalenderjährlich nur bis 6.300,00 EUR, ohne Rentenschädlichkeit nach sich zu ziehen. Hinzuverdienst wird stufenlos berücksichtigt, wenn dieser die Jahreshinzuverdienstgrenze überschreitet, die Folge sind individuelle Teilrenten. |
Derzeit können die folgenden Anlagen Bestandteil der Rentenauskunft bzw. des Rentenbescheides sein:
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten (Versicherungsverlauf),
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der
Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten
nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden
Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente zu zahlen wäre,
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, die unterstellt, dass bis zum Rentenbeginn weitere Zeiten entsprechend der bisherigen Versicherungsbiografie zurückgelegt werden,
allgemeine Hinweise
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente und den Folgen für den Hinzuverdienst sowie
Hinweise
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens der Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.
Siehe auch
Hinzuverdienstgrenzen - AltersrentenLebensarbeitszeit