Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 112 VAG, Definition
§ 112 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
VII. – Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung → 1. – Pensionsfonds
§ 112 VAG – Definition (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
(1) 1Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die
- 1.
im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zu Gunsten von Arbeitnehmern erbringt,
- 2.
die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen darf,
- 3.
den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und
- 4.
verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung oder als Einmalkapitalzahlung zu erbringen.
2Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden.
(1a) 1Pensionsfonds können Renten als Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber auch in der Rentenbezugszeit vorgesehen sind. 2Ein fester Termin für das Zahlungsende darf nicht vorgesehen werden. 3Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes.
(2) Pensionsfonds bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
(3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ehemalige Arbeitnehmer sowie die unter § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung fallenden Personen.
Zu § 112: Eingefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl I S. 1310), geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167), 10. 12. 2003 (BGBl I S. 2478), 5. 7. 2004 (BGBl I S. 1427), 29. 8. 2005 (BGBl I S. 2546) und 27. 6. 2013 (BGBl I S. 1862).