Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 35 AO, Pflichten des Verfügungsberechtigten
§ 35 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Erster Abschnitt – Steuerpflichtiger
§ 35 AO – Pflichten des Verfügungsberechtigten (1)
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 35 - Pflichten des Verfügungsberechtigten
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.