Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 55 SGB V Ziff. 5. RS 2019/09
§ 55 SGB V Ziff. 5. RS 2019/09, Übergangsfälle
Die Neuregelungen zur Erhöhung der Festzuschüsse und zur Bonusregelung sind ab dem Datum des Inkrafttretens umzusetzen. Sie gelten daher für alle zahnärztlichen Versorgungen, bei denen die Heil- und Kostenpläne nach dem 30. 9. 2020 ausgestellt wurden.
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