Überblick: Meldung zur Sozialversicherung
Einzugsstellen als Empfänger
Annahmestelle für die Meldung zur Sozialversicherung ist die Einzugsstelle. Das ist im Normalfall die Krankenversicherung des Arbeitnehmers. Die Meldungen für privat Krankenversicherte gehen an die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer zuletzt versichert war. Nur bei geringfügig Beschäftigten geht die Meldung an die Minijob-Zentrale.
Elektronisches Meldeverfahren
Das Meldeverfahren ist fast komplett papierlos. Es wird größtenteils maschinell abgewickelt in Form von Datensätzen, die elektronisch übermittelt werden.
Das eingesetzte Entgeltabrechnungsprogramm muss von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) zugelassen sein. Die ITSG bietet auch Informationen, welche Entgeltabrechnungsprogramme die Voraussetzungen erfüllen.
Auch Ausfüllhilfen müssen von der ITSG geprüft sein. Die gesetzlichen Krankenkassen stellen die kostenlose Ausfüllhilfe sv.net zur Verfügung.
Versicherungsnummer
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Sozialversicherungsausweis vorzulegen und ihn mit weiteren Angaben bei der Erfüllung der Meldepflicht zu unterstützen. Hat der Ausweisinhaber den Sozialversicherungsausweis verloren, muss er dies der Einzugsstelle oder dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitteilen. Dort wird auf Antrag ein neuer Ausweis ausgestellt.
Die Rentenversicherungsnummer hat hohe Bedeutung für die korrekte Zuordnung der Daten der Sozialversicherungsmeldung. Sie kann dem Sozialversicherungsausweis entnommen werden.
Sollte die Versicherungsnummer nicht vorliegen, müssen in der Meldung zur Sozialversicherung die Personenstandsdaten unter „Wenn keine Versicherungsnummer angegeben werden kann“ ergänzt werden.
Der Arbeitgeber oder die Zahlstelle können aber auch per Datensatz „Abfrage einer Versicherungsnummer“ die Versicherungsnummer bei der Datenstelle des Rentenversicherungsträgers abrufen.
Betriebsnummer beantragen
Um die Sozialversicherungsmeldung dem richtigen Arbeitgeber zuzuordnen, erhält jeder Beschäftigungsbetrieb vom Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer. Die Angaben sind elektronisch zu übermitteln.
Regelmäßige Bestandsprüfungen
Die Krankenkasse gleicht die von den Arbeitgebern erhaltenen Sozialversicherungsmeldungen mit den eigenen Bestandsdaten ab. Überprüft werden alle Sozialversicherungsmeldungen mit Ausnahme der Sofortmeldung und der UV-Jahresmeldung. Auftretende Fehler klärt sie mit dem Arbeitgeber. Wenn Meldungen nicht zu erstatten waren oder bei einer falschen Krankenkasse eingereicht wurden, sind sie zu stornieren und eventuell neu zu erstellen.
Wird im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Meldung durch die Krankenkasse geändert, hat die Krankenkasse dem Arbeitgeber unverzüglich maschinell die Änderung zu melden. Der Arbeitgeber braucht dann die Meldung nicht zu stornieren oder neu zu melden.
Stand
Zuletzt geprüft am: 01.01.2021
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