Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Sozialversicherungspflicht eines Unterhalsbeitrages nach § 44 LBeamtVG

    Hallo zusammen,


    eine Beamtin erhält einen Unterhaltsbeitrag nach § 44 LBeamtVG, auch nach der Regelaltersgrenze. Der Dienstunfall ereignete sich während des Vorbereitungsdienstes, daher wurde sie nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen.

    Der Unterhaltsbeitrag ist nach § 3 Nr. 6 EstG steuerfrei.


    Hier stellt sich jetzt die Frage der Sozialversicherungspflicht. Vor und nach der Regelaltersgrenze.

    Unter § 23c SGB IV ist dieser Tatbestand nicht aufgeführt und andere Rechtsgrundlagen konnten wir nicht finden.

    Können Sie uns sagen wie das Ganze sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist und auf welcher Rechtsgrundlage eine Sozialversicherungspflicht / oder -freiheit besteht?


    Melden Sie sich gerne, wenn noch weitere Informationen benötigt werden.

    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: Sozialversicherungspflicht eines Unterhalsbeitrages nach § 44 LBeamtVG

    Hallo Frau Russmann,
     
    vordergründig ist nach unserer Bewertung Ihrer Anfrage zu klären, ob durch die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) eine Beitragspflicht als Versorgungsbezug besteht.
     
    Bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung vereinbarten oder zugesagten Leistungen, die bei Eintritt eines Versorgungsfalles in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art zu gewähren sind, könnte es sich nach der sogenannten institutionellen Abgrenzung um einen Versorgungsbezug nach § 229 Sozialgesetzbuch (SGB) V handeln.
     
    Die Eigenschaft als Versorgungsbezug geht durch eine Auszahlung noch vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles nicht verloren. Dies gilt unabhängig von dem Alter der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Auszahlung. Entscheidend für die Zuordnung zu § 229 SGB V ist allein der ursprünglich vereinbarte Versorgungszweck.
     
    Für die Zuordnung als Versorgungsbezug ist es unerheblich, ob von dem Betrag Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge tatsächlich erhoben werden (können). Demzufolge liegt bei dem Auszahlungsbetrag grundsätzlich ein Versorgungsbezug vor, welcher vom Arbeitgeber im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens an die zuständige Krankenkasse zu melden ist. 
    Die Krankenkasse prüft aufgrund der Meldung, ob, ab wann und ggf. bis zu welcher Höhe Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind und hat der Zahlstelle und dem Versorgungsbezieher unverzüglich die Beitragspflicht, deren Umfang sowie den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen.
     
    Zu beachten ist, dass Versorgungsbezüge nur dann der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen können, sofern die jeweilige Person zum Zeitpunkt der Auszahlung eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung besteht.  
     
    Ist diese gesetzlich krankenversichert, empfehlen wir Ihnen, zwecks Prüfung der Beitragspflicht die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren.
     
    Für Personen, die privat krankenversichert sind, kann dagegen keine Beitragspflicht aus dem Versorgungsbezug entstehen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.