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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung - Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze

    Guten Tag,

    ich hätte eine Frage zu einer Nebenbeschäftigung. Ein Arbeitnehmer hat eine Hauptbeschäftigung, in welcher er die Beitragsbemessungsgrenze in KV und RV bereits übersteigt. Er nimmt eine Nebenbeschäftigung an und möchte hier SV frei angemeldet werden, da sein Hauptarbeitgeber sich bereit erklärt die kompletten Beiträge bis zu BBG zu übernehmen. Geht das mit Bestätigung des Hauptarbeitgebers? Oder müssen die Beiträge aufgeteilt werden?

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung - Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze

    Hallo Bauer+Fritzsch GbR,
     
    zunächst einmal schließen wir uns der Aussage an, dass bei Aufnahme einer zweiten grundsätzlich krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung Krankenversicherungsfreiheit vorliegt, sofern bei der Erstbeschäftigung aufgrund Überschreitens der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen bereits Krankenversicherungsfreiheit besteht.
     
    Hierbei ist alternativlos eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern vorzunehmen, wenn die dem jeweiligen Kalendermonat beitragsrechtlich zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den beiden Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Die Beitragsberechnung bzw. Aufteilung ist für jeden entsprechenden Monat vorzunehmen; eine kalenderjahresbezogene Betrachtung findet nicht statt.
     
    Um festzustellen, in welcher Höhe die Arbeitsentgelte der Beitragsbemessung jeweils zugrunde zu legen sind, werden diese Entgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so gemindert, dass sie in der Summe die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. In die Berechnung sind die Arbeitsentgelte aus den jeweiligen Beschäftigungen nicht in unbegrenzter Höhe zu berücksichtigen, sondern nur bis zu dem Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben bei der anteilmäßigen Aufteilung unberücksichtigt. In diesem Sinne sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis vor der Verhältnisrechnung auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.
     
    Die oben aufgeführten Bestimmungen ergeben sich aus den „Gemeinsamen Grundsätzen zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen“ vom 12.11.2014.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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