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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    KV-Pflicht bei Umwandlung Tariflicher Sonderzahlung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir bitten um Ihre fachliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:


    Ein Mitarbeiter ist seit dem 01.01.2025 aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) privat krankenversichert und somit versicherungsfrei.


    Im Rahmen der JAEG-Prüfung im Dezember 2025 für den Zeitraum 2025/2026 wurde festgestellt, dass sowohl die maßgebliche Grenze für das Jahr 2025 als auch die prognostizierte Grenze für 2026 überschritten werden.


    Entsprechend unserer bisherigen Beurteilung besteht weiterhin Versicherungsfreiheit.


    Wir bieten unseren Mitarbeitern ab April 2026 die Möglichkeit, Teile der tariflichen Sonderzahlung in zusätzliche Urlaubstage umzuwandeln.


    Sofern der betroffene Mitarbeiter von dieser Option Gebrauch macht, würde sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2026 unter die maßgebliche JAEG sinken.

    Die Grenze für 2025 bleibt weiterhin überschritten.


    Unsere Einschätzung hierzu ist:


    Durch die Entgeltumwandlung würde ab dem 01.04.2026 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten.


    Wir bitten um Ihre Bestätigung, ob Sie diese Einschätzung teilen.


    Zusätzlich stellt sich für uns die Frage:


    Besteht für den Mitarbeiter in diesem Fall die Möglichkeit, sich von der eintretenden Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen, mit der Begründung, dass die Versicherungspflicht faktisch nur aufgrund der Erhöhung der JAEG im Jahr 2026 eingetreten ist oder gibt es in dieser Konstellation keine Befreiungsmöglichkeit


    Für Ihre Unterstützung bedanken wir uns im Voraus.

  • 02
    RE: KV-Pflicht bei Umwandlung Tariflicher Sonderzahlung

    Guten Tag,
     
    zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 SGB IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt sind also auch regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages) mindestens einmal jährlich erwartet werden können.
     
    Verzichtet der Arbeitnehmer im Voraus auf die Sonderzuwendung bzw. Einmalzahlung, ist dieser Verzicht auch bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu beachten, sofern er auf künftig fällig werdende Ansprüche gerichtet ist. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer sich im Rahmen einer Wahloption statt eines tariflichen Zusatzgeldes pro Jahr für zusätzliche freie Arbeitstage entscheidet. Insofern teilen wir Ihre Auffassung, dass die Versicherungspflicht zum 01.04.2026 eintritt. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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