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  • 01
    Gehaltsverzicht

    Hallo,


    bei einem Mitarbeiter wurde für den Monat Oktober 2025 die Lohnabrechnung vorsorglich auf Basis des September-Gehalts erstellt, um die Fristen für die Meldung der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Lohnsteuer nicht zu versäumen. Da das Gehalt monatlich gleichbleibend vereinbart war, wurde hierfür derselbe Betrag wie im Vormonat angesetzt. Allerdings konnte das Gehalt für Oktober 2025 aufgrund unserer angespannten wirtschaftlichen Situation tatsächlich nicht ausgezahlt werden.


    Ende November 2025 wurde mit dem Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbart, dass das Gehalt für November 2025 regulär gemäß Arbeitsvertrag ausgezahlt wird, während auf das Gehalt für Oktober 2025 vollständig verzichtet wird. Das Gehalt für November wurde ausschließlich für den Monat November gezahlt. Eine Nachzahlung oder Verrechnung mit dem Oktobergehalt erfolgte nicht. Daher wurde das Gehalt für Oktober 2025 zu keinem Zeitpunkt ausgezahlt oder wirtschaftlich zur Verfügung gestellt.


    Es handelt sich somit nicht um einen nachträglichen Verzicht auf bereits entstandenes oder zugeflossenes Arbeitsentgelt, sondern um eine einvernehmliche Anpassung der Vergütung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens.


    Wir sind uns unsicher, wie hier wegen den Beiträgen für Oktober 25 zu verfahren ist. Sind die trotzdem aus dem vereinbarten Gehalt zu entrichten, auch wenn der Arbeitnehmer auf die Auszahlung verzichtet hat?


    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Gehaltsverzicht

    Hallo Herr Weber,
     
    ein „Lohn- bzw. Gehaltsverzicht“ im Sinne der Sozialversicherung liegt begrifflich nur vor, wenn endgültig auf Teile des Gehalts verzichtet wird. Wird dagegen auf Teile des Barlohns verzichtet, weil dafür ein Sachbezug oder eine andere Ersatzleistung gewährt wird, liegt eine Gehaltsumwandlung vor.
     
    Hierbei gilt grundsätzlich folgendes:
     
    Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur wirtschaftlichen Gesundung des Unternehmens einen freiwilligen Gehaltsverzicht als Sanierungsbeitrag, ist zu beachten, dass hierbei nicht das Zuflussprinzip, sondern das Anspruchsprinzip maßgebend ist. Die Kürzung des Arbeitsentgelts, auf das der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch erlangt hat, bleibt deshalb beitragsrechtlich ohne Auswirkung.
     
    Die Sozialversicherungsbeiträge sind somit grundsätzlich vom (ungekürzten) Arbeitsentgelt zu berechnen, auf den der jeweilige Arbeitnehmer einen Anspruch hat.
     
    Ein „freiwilliger Gehaltsverzicht“ ist sozialversicherungsrechtlich nach unserem Kenntnisstand nur dann relevant, sofern dieser
     
    1.)    arbeitsrechtlich zulässig ist,
    2.)    schriftlich vereinbart wird und
    3.)    sich nur auf zukünftiges Arbeitsentgelt bezieht.
     
    Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat der Gehaltsverzicht keine Auswirkungen auf die Beitragshöhe in der Sozialversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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