Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beschäftigen seit 01.01.2026 einen Arzt im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Der Mitarbeiter ist privat versichert und hat bei Beginn der Beschäftigung einen "Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b SGB VI" gestellt. Aus diesem Grund haben wir den Mitarbeiter mit dem Beitragsgruppenschlüssel 0500 abgerechnet. Nun haben wir von dem Mitarbeiter noch zusätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des SGB VI erhalten. Frage: Wie wirkt sich das auf die Abrechnung aus? Welcher Beitragsgruppenschlüssel ist zu verwenden? Müssen trotzdem pauschale Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden?
Vielen Dank.