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  • 01
    Arbeitgeberanteil zur privaten Krankenversicherung für Kinder

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    seit Jan 26 werden die PKV-Beiträge über ELSTAM zur Verfügung gestellt. IdR stimmt die Beitragshöhe auch, allerdings haben wir in Ausnahmefällen Mitarbeiter, deren Kinder zwar privatversichert sind, der Versicherungsnehmer allerdings der Ehepartner ist. Hier kann aktuell keine Meldung über ELSTAM erfolgen. Nach Vorlage entsprechend Bescheide und der Zusicherung durch den Mitarbeiter, dass der Ehepartner keinen AG- Zuschuss erhält (da selbst nicht privatversichert), haben wir bislang auch für die Kinder bis zum Erreichen der Höchstgrenze Zuschüsse ausgezahlt. Wir würden hier die Übergangsregelung des neuen ELSTAM Verfahrens anwenden. Ist das nach Ihrer Einschätzung zulässig oder dürfen hier keine AG-Zuschüsse ausgezahlt werden? Oder könnten sie nur als Steuer- und SV pflichtiges Entgelt ausgezahlt werden? In der Fachliteratur finden wir hierzu leider widersprüchliche Aussagen. Vielen Dank für eine Einschätzung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Katrin Schmid

  • 02
    RE: Arbeitgeberanteil zur privaten Krankenversicherung für Kinder

    Hallo Frau Schmid,
     
    wie Sie bereits korrekt beschrieben haben, wurde zum 01.01.2026 der „Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern“ gestartet. Im Rahmen dessen wird das bisherige Papierbescheinigungsverfahren für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren ersetzt.
     
    Da das digitale Bescheinigungsverfahren die Prüfung des Arbeitgebers zur Steuer- und Beitragsfreiheit nicht ersetzt, hat dieser – wie bisher – den „korrekten“ Arbeitgeberbeitragszuschuss zur privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gesondert festzustellen und die relevanten Unterlagen und Informationen gemäß den Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren.
     
    Daher wird der Beitragszuschuss zur PKV grundsätzlich auch für Angehörige wie Ehepartner, Lebenspartner und Kinder gewährt, wenn diese bei einer Pflichtversicherung des Arbeitnehmers familienversichert wären.
     
    Einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss für seine Angehörigen hat ein Arbeitnehmer jedoch nur dann, wenn der Angehörige ebenfalls privat krankenversichert ist.
     
    Die Voraussetzungen für einen Beitragszuschuss sind auch erfüllt, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern z. B. die Ehefrau den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Die Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Angehörigen ist anspruchsbegründend. Die Gewährung des Beitragszuschusses ist lediglich daran gebunden, dass eine beitragspflichtige private Krankenversicherung existiert. Dabei können der Arbeitnehmer und die Angehörigen durchaus auch bei unterschiedlichen privaten Krankenversicherungen versichert sein.
     
    Der Beitragszuschuss ist auf die Hälfte des Betrags begrenzt, den der Arbeitnehmer für sich oder zusammen mit den Beiträgen seiner Familienangehörigen insgesamt tatsächlich aufwendet.
     
    Ihrer Vorgehensweise, dass in der Übergangszeit im Einzelfall eine Bescheinigung „in Papierform“ über die monatlich zu zahlenden privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Kinder den Entgeltabrechnungsunterlagen beizufügen sind, sofern das digitale Bescheinigungsverfahren nicht angewandt werden kann, schließen wir uns an.   
     
    Da bei der korrekten Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums dazu keine weitergehende Stellungnahme abgeben können. Diese erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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