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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Altersteilzeit i.V.m. Krank o. EfZ

    Liebes Service-Team,

    wir haben folgendes Problem:

    ein Mitarbeiter befindet sich in Altersteilzeit im Blockmodell (Aktivphase). Nun ist er krank ohne EfZ seit Anfang Dezember 2025 und wird die Arbeit bis zum Ende der Aktivphase am 31.07.26 nicht mehr aufnehmen. Nacharbeit ist keine Option. Der Arbeitgeber möchte das Wertguthaben freiwillig aufstocken, so dass die Passivphase wie vereinbart abgewickelt werden kann.

    Was müssen wir dazu tun, insbesondere auch im Hinblick auf die Aufzahlung zur Rentenversicherung? Danke für Ihre Hilfe.

  • 02
    RE: Altersteilzeit i.V.m. Krank o. EfZ

    Hallo Nimrod,

    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung aufgrund des erhöhten Nachfrageaufkommens im Rahmen unserer 24-Stunden-Antwortgarantie noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir zeitnah eine Stellungnahme abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Altersteilzeit i.V.m. Krank o. EfZ

    Hallo Nimrod,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.

    Tritt während der Altersteilzeit (ATZ) Arbeitsunfähigkeit ein, besteht während des Krankengeldbezugs nach dem Ende der Entgeltfortzahlung die ATZ weiterhin, wenn aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung hierfür die Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, sodass das Wertguthaben in diesem Zeitraum weiterhin gebildet wird.

    Folglich liegt in einer solchen Fallkonstellation kein Störfall vor.

    Dies ergibt sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände zur Sozialversicherung zum „Altersteilzeitgesetz; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen“ vom 02.11.2010 (Pkt. 2.5.4.)

    Sofern jedoch das Wertguthaben nicht weiter aufgebaut und dieses nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit verwendet werden kann, würde dies einen Störfall auslösen, welcher grundsätzlich ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren zur Folge hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 04
    RE: Altersteilzeit i.V.m. Krank o. EfZ

    Liebes Expertenteam,

    wir haben uns schon entschieden in diesem Fall, es wird eine schriftliche Vereinbarung geben und das Wertguthaben sowie die Rentenversicherungsbeiträge sollen entsprechend aufgestockt werden.

    Meine Frage war nun, wie das praktisch ablaufen müsste. Für die Aufstockung des Wertguthabens fallen meiner Meinung nach erst in der Passivphase Beiträge an. Das Wertguthaben wird aufgestockt und dafür Rückstellungen gebildet. Aber wie - und wann - müssen die Beiträge an die Rentenversicherung geleistet werden?

    Z.B. Als geldwerter Vorteil, der nur rv-pflichtig ist? Kommen wir dabei in Konflikt

    mit dem §23c SGBIV?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

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