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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 23 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines

Der für die Erstellung des Teilhabeplans und die Durchführung der Teilhabeplankonferenz verantwortliche Rehabilitationsträger ist die verantwortliche Stelle für die Einhaltung der sozialdatenschutzrechtlichen Verpflichtungen. Er wird verpflichtet, vor der Durchführung der Teilhabeplankonferenz die Einwilligung des Leistungsberechtigten einzuholen, wenn und soweit anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabeplankonferenz Sozialdaten erhoben werden, deren Erforderlichkeit nicht abschließend bewertet werden kann.


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