Category Image
Grundsätze

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KSVwV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung



§ 15 KSVwV, Erstmalige Erhebung von Statistiken

(1) Die Statistik nach § 8 wird von Versicherungsträgern, die vor Inkrafttreten dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht an der freiwilligen Erhebung der Statistik über Arbeitsunfähigkeits- und Krankenhausfälle nach Krankheitsarten beteiligt waren, spätestens vom Jahr 1986 an erhoben.

(2) Das in den Statistiken nach den §§ 3 und 5 enthaltene Erhebungsmerkmal Geschlecht der Familienangehörigen wird spätestens vom Jahr 1986 an erhoben.

(3) Die erweiterte Statistik über die mitversicherten Familienangehörigen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird erstmals zum 1. 10. 1986 erhoben.

(4) Die repräsentative Stichprobenerhebung nach § 5 Absatz 3 wird erstmals für das Jahr 1986 durchgeführt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.