Category Image
Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. B.II.1.8. RS 2002/02, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Übergangsgeld nach § 48 SGB IX

Für Bezieher von Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung, die die Leistung nach der in § 48 SGB IX normierten Berechnungsgrundlage erhalten, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 v. H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.