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Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
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1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.IV.3.1. RS 1991/01, Wehr- und Zivildienstleistende

Für die nach § 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI versicherten Wehr- und Zivildienstleistenden[, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG und für Kindererziehungszeiten] trägt nach § 170 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI . . . der Bund die Beiträge zur Rentenversicherung.


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