Category Image
Gesetze

MitbestG – Mitbestimmungsgesetz

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

MitbestG – Mitbestimmungsgesetz



§ 3 MitbestG, Arbeitnehmer und Betrieb

(1)1 Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1.die in § 5 Absatz 1 BetrVG bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Absatz 3 BetrVG bezeichneten leitenden Angestellten,
  • 2.die in § 5 Absatz 3 BetrVG bezeichneten leitenden Angestellten.
2 Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Absatz 2 BetrVG bezeichneten Personen.

(2)1 Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des BetrVG. 2 § 4 Absatz 2 BetrVG ist anzuwenden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.