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DrittelbG – Drittelbeteiligungsgesetz

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)
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DrittelbG – Drittelbeteiligungsgesetz



§ 13 DrittelbG, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über

  • 1.die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
  • 2.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
  • 3.die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung;
  • 3a.das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter;
  • Nummer 3a eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).

  • 4.das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung;
  • 5.die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Absatz 3 bezeichneten Betriebs an der Wahl;
  • 6.die Stimmabgabe;
  • 7.die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
  • 8.die Anfechtung der Wahl;
  • 9.die Aufbewahrung der Wahlakten.

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