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EWIVAG – EWIV-Ausführungsgesetz

Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz - EWIVAG)
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EWIVAG – EWIV-Ausführungsgesetz



§ 13 EWIVAG, Falsche Angaben

Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Geschäftsführer in der nach § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, abzugebenden Versicherung oder als Abwickler in der nach § 3 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 2. Halbsatz abzugebenden Versicherung falsche Angaben macht.


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