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Gesetze

GAPStatG – Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz

Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen (Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz - GAPStatG)
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GAPStatG – Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz



§ 8 GAPStatG, Verordnungsermächtigung

Das BMG wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis § 5 zu regeln, insbesondere zu

  • 1.den Erhebungsmerkmalen,
  • 2.dem Berichtszeitraum,
  • 3.der Periodizität sowie
  • 4.dem Kreis der zu Befragenden.

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