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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 1.1 § 6 HebVtr, Geburtshilfe

1 Geburtshilfliche Leistungen (Block 2 des Anlage 1.1 Abschnitt 2) können nur abgerechnet werden, wenn ein ausreichender leistungsbezogener Berufshaftpflichtversicherungsschutz nach § 7 Absatz 4 des Vertrages besteht und dieser in der Vertragspartnerliste Hebammen entsprechend hinterlegt ist. 2 Abweichend von Satz 1 können geburtshilfliche Leistungen auch dann abgerechnet werden, wenn die Hebamme im Notfall Hilfe leistet. 3 Eine Begründung ist in der Abrechnung anzugeben.


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