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PflFAssG – Pflegefachassistenzgesetz

Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz - PflFAssG)
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PflFAssG – Pflegefachassistenzgesetz



§ 24 PflFAssG, Finanzierung

1 Mit dem Ziel,

  • 1.bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,
  • 2.eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und Pflegefachassistenzpersonen auszubilden,
  • 3.Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,
  • 4.die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und
  • 5.wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,
werden die Kosten der Pflegefachassistenzausbildung durch Ausgleichsfonds in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7, § 27 Absatz 1 sowie der §§ 28 bis § 36 PflBG finanziert. 2 An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung.

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